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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Diplomatenpass oder Dienstpass beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie dienstliche Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland im Ausland wahrnehmen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Pass vom Auswärtigen Amt ausgestellt werden. Je nach Tätigkeit können Sie einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass erhalten.

Allgemeine Informationen

Das Auswärtige Amt (AA) stellt amtliche Pässe aus. Amtliche Pässe sind Diplomaten- und Dienstpässe, sowie vorläufige Diplomaten- und Dienstpässe. Ein amtlicher Pass dient als Ausweisdokument für Grenzüberschritte.

Amtliche Pässe werden an Personen ausgestellt, die im Rahmen einer Dienstreise die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vertreten. Abhängig von Ihrem Berufsfeld können Sie einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass beantragen. Ein vorläufiger amtlicher Pass wird nur in Einzelfällen ausgestellt, wenn Sie den amtlichen Pass sofort benötigen und dies dem AA begründen können.

Wenn der Grund für die Ausstellung des Passes nicht mehr existiert, muss der Pass an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden.

Wenn Sie einen amtlichen Pass erhalten, kann Ihnen weiterhin ein Reisepass, ein vorläufiger Reisepass oder ein Kindereisepass ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Sie erhalten einen Diplomatenpass als:

  • Verfassungsorgan oder als Mitglied der Verfassungsorgane des Bundes. Dies schließt ein:
    • Bundespräsidentin oder Bundespräsident;
    • Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages;
    • Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler;
    • Mitglieder der Bundesregierung;
    • Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bundesrates;
    • Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts;
    • Abgeordnete des Deutschen Bundestages;
    • Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Bundesrates;
    • Richterinnen oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
  • Mitglied der Verfassungsorgane auf Landesebene. Dies schließt ein:
    • Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident eines Bundeslandes;
    • Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident;
    • Mitglieder einer Landesregierung.
  • Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Inland. Dies schließt ein:
    • Chefin oder Chef des Bundespräsidialamtes;
    • Staatsministerinnen oder Staatsminister;
    • parlamentarische Staatssekretärinnen oder parlamentarische Staatssekretäre;
    • Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der Bundesregierung;
    • Direktorin oder Direktor beim Deutschen Bundestag;
    • Direktorin oder Direktor des Bundesrates;
    • Chefin oder Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, sowie Stellvertretende;
    • Präsidentin oder Präsident des Bundesrechnungshofs;
    • Präsidentin oder Präsident, sowie Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank;
    • Beschäftigte in der Zentrale des Auswärtigen Amts von der Dienststellung einer stellvertretenden Referatsleiterin oder eines stellvertretenden Referatsleiters an aufwärts;
    • übrige Beschäftigte des Auswärtigen Amts für die Dauer von Dienstreisen, wenn die Reise ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder erschwert ist.
  • Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Ausland. Dies schließt ein:
    • Beschäftigte in einer Auslandsvertretung der BRD einschließlich der Soldatinnen und Soldaten, die nach den Bestimmungen des AA zur Diplomaten- oder Konsularliste anzumelden sind;
    • deutsche Delegationsleiterinnen oder Delegationsleiter im Europäischen Auswärtigen Dienst, sowie beurlaubte Beschäftigte des Bundes und der Länder, die in dieser Funktion eingesetzt werden;
    • deutsche Mitglieder der Europäischen Kommission;
    • deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments;
    • deutsche Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung, sowie Stellvertretende;
    • deutsche Richterinnen oder Richter, sowie Generalanwältinnen und -anwälte am Gerichtshof der Europäischen Union und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;
    • deutsche Beschäftigte in internationalen Organisationen, in denen die BRD Mitglied ist, soweit sie diesen vorstehen oder in einer der beiden höchsten Besoldungsgruppen eingestuft sind;
    • Beschäftigte des Bundes oder der Länder, die zur Dienstleistung bei internationalen Organisationen, in denen die BRD Mitglied ist, beurlaubt wurden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Gehaltsstufe angehören.
  • andere Person für Reisen, die Sie im Interesse der BRD ausführen, wenn diese ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder erschwert sind.

Sie können einen Dienstpass erhalten:

  • als Amts oder Mandatsträgerin oder -träger mit Dienstort im Inland. Dies schließt ein:
    • Abgeordnete der Landtage;
    • Beschäftige der Bundes- und Landesministerien und anderer Bundes- und Landesbehörden für Dienstreisen, für die sie keinen Diplomatenpass erhalten;
    • Soldatinnen und Soldaten, soweit die Reisen nicht mit militärischen Ausweispapieren durchgeführt werden können.
  • für Dienstreisen in Länder, deren Einreise oder Aufenthaltsbestimmungen dies erfordern oder deren innere Sicherheitslage das Führen eines Dienstpasses angemessen erscheinen lässt. Dies gilt für:
    • im Inland tätige Beschäftigte der im öffentlichen Auftrag tätigen Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);
    • im Inland tätige Beschäftigte der im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehenden Organisationen der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit);
    • im Inland tätige Beschäftigte der Germany Trade & Invest.
  • als Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Ausland. Dies schließt ein:
    • Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln der BRD;
    • Beschäftige von Bundes- und Landesministerien oder Bundes- und Landesbehörden, die ins Ausland versetzt wurden, einschließlich der Soldatinnen und Soldaten, die keinen Diplomatenpass erhalten;
    • Beschäftigte des Bundes und der Länder, die von ihren Behörden für eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation beurlaubt wurden. Diese erhalten einen Dienstpass für die Dauer der Beurlaubung, wenn sie keinen Diplomatenpass erhalten.
  • als Person, die im öffentlichen Auftrag im Ausland tätig ist. Dies gilt für:
    • Lehrkräfte, die an deutsche Schulen vermittelt wurden oder an andere von der BRD oder einem Bundesland geförderte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU);
    • entsandte Beschäftigte, die außerhalb der EU bei Zweigstellen der Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig sind (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);
    • wissenschaftliche Fachkräfte sowie Hochschulangestellte für einen Lehrauftrag an einer ausländischen Hochschule außerhalb der EU, sofern sie vom Deutschen Akademischen Austauschdienst entsandt wurden;
    • Fachkräfte in der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, sofern sie von Organisationen entsandt wurden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehen (zum Beispiel Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit). Dabei sind Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sowie der durch das Centrum für internationale Migration und Entwicklung vermittelte integrierte Fachkräfte eingeschlossen. Zudem gehören Mitarbeitende der Germany Trade & Invest, die außerhalb EU entsandt wurden zu dieser Kategorie;
    • andere Fachkräfte, die die gemäß §2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes entsendet wurden und für die ein Dienstpass wegen der Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen oder wegen der inneren Sicherheitslage der Zielländer erforderlich ist.
  • als andere Person für Reisen, die Sie im Interesse der BRD ausführen, wenn diese ohne einen Dienstpass nicht möglich oder erschwert sind.

Zudem können Familienangehörige einen amtlichen Pass erhalten. Dieser entspricht der Dienststellung der Passinhaberin oder des Passinhabers.

Berechtigte Familienangehörige sind:

  • Eheleute
  • eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
  • Kinder der Passinhaberin oder des Passinhabers, die noch nicht 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
  • Kinder der Familienangehörigen

Familienangehörige erhalten einen amtlichen Pass, wenn sie:

  • an dienstlichen Aufgaben anlässlich von Auslandsreisen mitwirken.
  • am Dienstort im Ausland in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • eine Reise oder einen Besuch in Staaten mit erschwerten Einreise oder Aufenthaltsbedingungen planen. Für Besuche an Dienstorten, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, werden keine amtlichen Pässe ausgestellt.

Zudem können Kinder, die älter als 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, und andere nahe Verwandte einen amtlichen Pass erhalten, wenn sie am Dienstort im Ausland in einer häuslichen Gemeinschaft mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber leben und das Führen eines amtlichen Passes den Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes nicht entgegensteht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Passes
  • Kopie des privaten Reisepasses oder Personalausweises
  • Biometrisches Passfoto
  • Bei Erstbeantragung: Geburtsurkunde
  • Sofern zutreffend:
    • Auszug aus dem Familienbuch (bei Verheirateten, Verwitweten, Geschiedenen)
    • Nachweis über Namensänderung
    • Einbürgerungsurkunde
    • Dissertationsurkunde
    • Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Unterschrift aller Sorgeberechtigten
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Nachweis über Adoption
    • Schul- beziehungsweise Studienbescheinigung, Kopie Ausbildungsvertrag (bei Pässen für Familienbesuchsreisen)
    • Nachweis über Bezug von Kindergeld (bei volljährigen Kindern)
    • Versetzungs- oder Abordnungserlass, Dienstreisegenehmigung
    • Arbeitsvertrag (bei Zeitvertragskräften)
    • Erklärung zum Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Passes (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen)

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Die Gültigkeitsdauer wird anhand der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags bemessen. Die Gültigkeitsdauer darf nicht länger als 10 Jahre sein.

Ein vorläufiger Diplomaten- oder Dienstpass darf nicht länger als 1 Jahr gültig sein.

Die Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

Wenn der Antrag vollständig ist, beträgt die Bearbeitungsdauer bei der Passstelle in der Regel weniger als 1 Tag.

Anschließend wird Ihr Antrag unmittelbar an die Bundesdruckerei weitergeleitet. Die Bearbeitungsdauer der Bundesdruckerei beträgt 4 bis 6 Wochen.

Wenn Ihnen der Pass zugeschickt wird, kommt zusätzlich die Postlaufzeit hinzu, die mitunter stark variieren kann.

Rechtsbehelf

Keine

Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Nein

Verfahrensablauf

Sie können einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass schriftlich beim Auswärtigen Amt beantragen.

  • Amtliche Pässe erhalten nur Personen, die in dienstlichem Auftrag reisen müssen. Sie gehören Strukturen an, die über Erfahrung bei der Beantragung solcher Pässe verfügen. Sollte Ihre Struktur nicht über das Antragsformular verfügen, so kann diese sich an das AA wenden, um das Antragsformular zu erhalten.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus.
  • Ihre Dienststelle muss Ihre Angaben mit Unterschrift und Dienstsiegel oder Stempel amtlich bestätigen.
  • Senden Sie den Antrag und alle weiteren Unterlagen an das AA oder bringen Sie ihn zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten mit
  • Ihr Passbild und Ihre Fingerabdrücke müssen elektronisch von der Pass- und Visastelle des AA erfasst werden. Dazu müssen Sie persönlich erscheinen. Alternativ können die Daten auch an folgenden Stellen erfasst werden:
    • für im Ausland ansässige Personen: ermächtigte Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland;
    • für im Inland ansässige Personen: beauftragte Bundesbehörden.
  • Der amtliche Pass wird Ihnen entweder zugeschickt oder Sie holen ihn beim AA ab.

Weitere Informationen

Amtliche Pässe können ausschließlich durch das Auswärtige Amt geändert werden.

Fachlich freigegeben durch

Auswärtiges Amt (AA)

Fachlich freigegeben am

23.05.2023

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Auswärtiges Amt (AA)

Amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland Ausstellung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

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Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.