Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht der Datenübermittlung nach § 50 (1) BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 (1) BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 (1) Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gemäß § 50 (5) BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 (2) BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Anschrift
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie haben gemäß § 50 (5) BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 (3) BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 (3) BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie haben gemäß § 42 (3) BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 (2) BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
- Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
- Sterbedatum
Familienangehörige im Sinne des § 42 (2) BMG sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 58c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial, jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr (Kalenderjahr 2019) volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Nach § 58c Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes unterbleibt die Datenübermittlung, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ist die Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt am 30.01.2018. Der Widerspruch ist somit spätestens bis zum Freitag, den 26.01.2018 zu erklären.
Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies dem Einwohnermeldeamt der Stadt Raguhn-Jeßnitz schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.
Sollte eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben worden sein, brauch diese nicht erneuert zu werden. Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Raguhn-Jeßnitz, den 04.12.2017
Marbach
Bürgermeister