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Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirkes

Informationsblatt zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirkes gemäß § 41 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der aktuell gültigen Fassung (SchulG LSA)
 

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

 

die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist Träger von zwei Grundschulen.

 

  • Grundschule „Hermann-Conradi, OT Jeßnitz (Anhalt), Lange Straße 41, 06800 Raguhn-Jeßnitz

 

  • Grundschule „Am Markt“, OT Raguhn, Markt 1, 06779 Raguhn-Jeßnitz

 

Hiermit machen wir Sie auf eine Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 15.07.2025 aufmerksam. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA haben die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung Ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 6 SchulG LSA sind die betroffenen Schulen durch den zuständigen Schulträger anzuhören.

 

Alle laufenden Verfahren zur Beschulung außerhalb der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche sind damit vom Landesschulamt auf die Verwaltungen der Gemeinden (Grundschulen) übergegangen. Die Anträge wurden an die Stadt Raguhn-Jeßnitz abgegeben und werden hier weiterbearbeitet und entschieden.

 

Neue Anträge stellen Sie bitte wie bisher bei der Grundschule, in deren Schulbezirk Ihr Kind seinen festen Wohnsitz hat. Ihr Antrag wird von der Grundschule an die Stadt Raguhn-Jeßnitz übergeben, hier bearbeitet und entschieden.

 

Verfahrensablauf:

 

1.    Antragstellung bei der Grundschule

2.    Anhörung durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz (Sachbereich Grundschulen)

3.    Vorlage eines wichtigen Grundes für den Wechsel des Schuleinzugsbereiches (z. B. Arbeitgeberbescheinigungen, Meldebescheinigung bei Umzug, Betreuungserklärung von Dritten, diverse Atteste)

4.    Entscheidung unter Betrachtung von persönlichen Gründen des Kindes und der Eltern sowie der vorliegenden Ausnahmesituation

5.    Entscheidung der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Sachbereich Grundschulen) über den Antrag

 

 

Voraussetzung:

 

Der Besuch der Grundschule stellt eine unzumutbare Härte dar. Bitte stellen Sie ausführlich und nachvollziehbar dar, warum der Besuch der Schule, in deren Schuleinzugsbereich Sie wohnen, eine unzumutbare Härte darstellt und fügen Sie Dokumente (Kopien) bei, die dies belegen.

 

Erforderliche Unterlagen:

 

Antragsformular der Stadt Raguhn-Jeßnitz und Kopien von Dokumenten, die die besondere Härte untermauern.

 

Gebühren (Kosten):

 

Gemäß § 41 Abs. 7 SchulG LSA kann der abgebende Schulträger für Entscheidungen nach dem Abs. 1 Gebühren erheben.

 

Die Stadt Raguhn-Jeßnitz erhebt Gebühren für die Entscheidungen nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der aktuellen Fassung.

 

Fristen:

 

Keine, Anträge auf Schulwechsel und Beschulung außerhalb des Schulbezirks sind jederzeit möglich.

 

Bearbeitungsdauer:

 

Da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt, gibt es keine festgelegte Verfahrensdauer.

 

 

 

Symbol Beschreibung Größe
Antrag auf Beschulung außerhalb des Schulbezirkes.pdf
0.5 MB

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06779 Raguhn-Jeßnitz

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