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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Zollkostenpflichtige Amtshandlungen beantragen
Beschreibung:

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Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.

Allgemeine Informationen

Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.

Kostenpflichtig sind zum Beispiel:

  • Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.
    • Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
  • die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
  • Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze sind, durchgeführt werden.
  • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
  • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
  • Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht
  • Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
  • amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
  • die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird,
  • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
  • die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften


Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie nehmen eine besondere Leistung des Zolls in Anspruch.
  • Die Erkennbarkeit von Antragstellerin oder Antragsteller und Kostenschuldnerin oder -schuldner muss gegeben sein.
  • Die beantragte Amtshandlung muss nach praktischen Maßstäben durchführbar sein.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Gebühren (Kosten)

Die entsprechend zu zahlenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.

Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten.

Für die Kostenerhebungstatbestände der Zollkostenverordnung können folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden:

  • Stundengebühren
  • Monatsgebühren
  • Grundgebühr
  • Gebühr für Massensendungen: EUR 8,00
  • Untersuchungsgebühren: Die Gebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.
  • Lagerkosten
  • Schreibauslagen
  • für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite und für jede weitere Seite EUR 0,15
  • Kosten für Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und
  • sonstige Auslagen

Grundsätzlich gibt es eine Pauschale, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.

Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen. Zudem fließt die Anzahl der beteiligten Beschäftigten an der Amtshandlung ein.

Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.

Der Stundengebührensatz beträgt

  • für die Bewachung und Begleitung EUR 47,00 und
  • für andere Amtshandlungen EUR 59,00.

Monatsgebühren:

Monatsgebühren werden erhoben, wenn für die Vornahme bestimmter kostenpflichtiger Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich sind.

Die Monatsgebühr beträgt:

  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes: EUR 6.517
  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes: EUR 7.356
  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes: EUR 8.858

Untersuchungsgebühren: Die Untersuchungsgebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.

Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:

Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Gebühr müssen Sie überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.

Die Gebühr beträgt pro Tag

  • für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück EUR 0,50
  • für andere Stückgüter EUR 0,50 für jede angefangenen 50 Kilogramm
  • für andere Sendungen EUR 0,15 für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch EUR 6,00

Schreibauslagen:

Es werden nur Sachkosten erfasst. Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Kopien

  • für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite
  • für jede weitere Seite EUR 0,15

Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:

Für das Tätigwerden der Zollbehörden werden entweder

  • Pauschalgebühren,
  • Pauschalgebühren für Kleinsendungen oder
  • tatsächlich anfallende Kosten

erhoben.

Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.

Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.

Kleinbetragsregelung:

Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.

Fristen

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.

Bearbeitungsdauer

Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt beziehungsweise Zollamts und von der Art der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung abhängig.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Anträge / Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung in der Regel vorher beantragen.

Formloser Antrag:

  • Sie können den Antrag formlos, schriftlich per E-Mail oder Fax oder mündlich per Telefon stellen.

Schriftlicher Antrag mit Formular:

  • Für den schriftlichen Antrag können Sie in bestimmten Fällen ein Formular nutzen. Für das Tätigwerden der Zollbehörde im gewerblichen Rechtsschutz ist das Formular notwendig.
  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung laden Sie den „Antrag auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung (Formular 0009)“ herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es per E-Mail oder Fax an Ihre zuständige Zollverwaltung. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.
  • Die Zollverwaltung prüft und bewilligt Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
  • Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung besteht nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Amtshandlung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten.
  • Nach der Durchführung der Amtshandlung erhalten Sie einen separaten Kostenbescheid. Zahlen Sie die entsprechende Gebühr.

Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:

  • Alternativ können Sie den Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls online stellen.
  • Öffnen Sie hierfür das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.
  • Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Bürger-, Benutzer- oder Geschäftskundenkonto anzulegen.
  • Um den Antrag auf zollkostenpflichtige Amtshandlung online stellen zu können, steht der Zugang mittels ELSTER für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können auch den elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel für die Registrierung und Anmeldung einsetzen.
  • Nach Prüfung und Freigabe Ihrer Daten können Sie Ihr Konto nutzen.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Durchführung einer zollkostenpflichtigen Amtshandlung vollständig aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Postkorb beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.

Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

15.03.2022

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zollkosten Anordnung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
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Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
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Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.