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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Kaffee steuerfrei befördern
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Kaffee steuerfrei befördern wollen, müssen Sie dies der Zollverwaltung mitteilen beziehungsweise entsprechend belegen können.

Allgemeine Informationen

Befördern Sie Kaffee, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Kaffeesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In bestimmten Fällen können die Erzeugnisse nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.

Möglich ist die Beförderung unter Steueraussetzung

  • innerhalb des deutschen Steuergebiets aus einem Steuerlager
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf. 
    • zu Begünstigten. Begünstigte sind zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
  • innerhalb des deutschen Steuergebiets durch registrierte Versender, zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts, also einem Drittland
    • in ein Steuerlager. 
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf. 
    • zu Begünstigten. 
  • aus einem anderen EU-Mitgliedstaat 
    • in ein Steuerlager.
    • zu einer Person mit Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren.
  • an Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • von einem registrierten Versender zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland.
  • in ein Drittland
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • durch einen registrierten Versender in Deutschland.  
    • Der Kaffee kann dabei entweder unmittelbar oder über das Gebiet weiterer EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden schriftlich melden beziehungsweise leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, wenn Sie den Kaffee unter Steueraussetzung befördern. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Voraussetzungen

  • Sie können Kaffee unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung befördern, wenn Sie ein Steuerlager haben oder registrierter Versender sind. Für beides benötigen Sie eine Zulassung durch das Hauptzollamt. 
  • Sie müssen der Zollverwaltung jede Beförderung von Kaffee innerhalb des deutschen Steuergebiets melden beziehungsweise Beförderungen in und aus anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer nachweisen. Dafür müssen Sie regelmäßig Aufzeichnungen machen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in folgenden Fällen Aufzeichnungen über die Beförderung des Kaffees machen:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat? Sie müssen Folgendes notieren und dem Hauptzollamt auf Nachfrage vorweisen:
    • den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    • die Kaffeeart,
    • die Kaffeemenge,
    • den Ort und den Tag der Lieferung,
    • das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
    • die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat sowie
    • den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat
  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden den Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat über einen Empfänger, der sich zunächst noch im deutschen Steuergebiet befindet? Sie müssen dem Hauptzollamt auf Nachfrage zusätzlich Folgendes vorweisen:
    • eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
    • eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern
  • Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender und Sie wollen Kaffee in ein Drittland ausführen? Das Versenden müssen Sie mit einem Beleg nachweisen, der folgende Angaben enthält:
    • den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
    • die Kaffeeart,
    • die Menge des ausgeführten Kaffees,
    • den Ort und Tag der Ausfuhr sowie
    • eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

Gebühren (Kosten)

Für die Entgegennahme der Meldung entstehen keine Kosten.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.

Fristen

Bei Beförderung von Kaffee 

innerhalb des deutschen Steuergebiets:

  • Abgabe der Bescheinigung: unverzüglich

in einen anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Auslieferung der Erzeugnisse: unverzüglich
  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Notieren des Eingangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

in ein Drittland:

  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

Anträge / Formulare

Online-Verfahren: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Wenn Sie Kaffee im deutschen Steuergebiet befördern:

  • Gehen Sie auf die Webseite der Zollverwaltung in den Bereich „Service“ auf die Unterseite „Formulare und Merkblätter“.
  • Über die Suche gelangen Sie zum Formular 2750 „Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)“.
  • Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie insgesamt 4 Exemplare aus.
    • Sie sind Steuerlagerinhaber? Dann nehmen Sie Exemplar 1 zu ihren Lageraufzeichnungen.
    • Sie sind registrierter Versender? Dann legen Sie Exemplar 1 dem Hauptzollamt vor, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.
  • Alle weiteren Exemplare müssen während des Transports mitgeführt werden.
  • Übergeben Sie Exemplar 2, 3 und 4 beim Eintreffen am Zielort dem Empfänger.
  • Exemplar 2 ist für den Empfänger bestimmt.
  • Auf den Exemplaren 3 und 4 bestätigt der Empfänger den Erhalt der Ware und übermittelt die Dokumente im Anschluss an das zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Papiere. Es behält ein Exemplar ein und gibt das Exemplar 4 zurück an den Empfänger.
  • Exemplar 4 muss der Empfänger nun zurück an den Versender schicken beziehungsweise bei Verschickung vom Ort der Einfuhr an das dort zuständige Hauptzollamt.
  • Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.

Wenn Sie Kaffee aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten befördern:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber und empfangen Kaffee? Dann müssen Sie das in Ihrem Lagerbuch eintragen.
  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat? Dann müssen Sie den Kaffee unverzüglich ausliefern und Aufzeichnungen machen. 
  • Sie sind Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender und versenden den Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat über einen Empfänger, der sich zunächst noch im deutschen Steuergebiet befindet? Dann muss der Empfänger die Erzeugnisse unverzüglich in den anderen EU-Mitgliedstaat befördern. Sie müssen die Aufzeichnungen vorweisen können.
  • Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie den Kaffee vorführen.

Wenn Sie Kaffee in ein Drittland ausführen:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Sie wollen Kaffee in ein Drittland ausführen? Dann müssen Sie die Erzeugnisse unverzüglich ausführen. Beim Versenden müssen Sie einen Beleg nachweisen. 

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
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Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
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Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
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© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.