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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO in Sonderfällen und in Fällen originärer Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Planungssicherheit für Ihre künftige Unternehmung in Deutschland wünschen, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen.

Allgemeine Informationen

Sie können als Privatperson oder Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine konkrete Rechtsfrage vorlegen und eine verbindliche Auskunft diesbezüglich beantragen, wenn im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen Ihrerseits ein besonderes Interesse besteht. Der Antrag hat den Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) zu genügen.

Das BZSt erteilt Ihnen die verbindliche Auskunft nur über die steuerliche Beurteilung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes.

Sie können nur eine Auskunft bekommen, wenn der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist. Das bedeutet, wenn Sie noch grundlegende Änderungen vornehmen können. Keine Änderungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem von Ihnen geplanten Sachverhalt unterliegende Verträge bereits unterzeichnet sind. Nach Sachverhaltsverwirklichung können bestehende Rechtsfragen nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden werden.

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nicht erfolgen, wenn für Sie die Erzielung eines steuerlichen Vorteils (zum Beispiel Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle oder ähnliches) im Vordergrund steht.

Ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
 

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • Privatpersonen
  • Unternehmer

die Planungssicherheit in der Besteuerung ihrer Unternehmungen in Deutschland wünschen

Weitere Voraussetzungen:

  • Antrag gemäß sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des BZSt nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder 3 Abgabenordnung (AO)

Erforderliche Unterlagen

  • Umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
  • Darlegung des Rechtsproblems und Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • Darlegung Ihres besonderen steuerlichen Interesses an der Auskunftserteilung
  • Angabe des Gegenstandswert, soweit dieser ermittelt werden kann, zur Festsetzung der Höhe der Gebühr
  • Die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
  • Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
     

Gebühren (Kosten)

Die Gebührenfestsetzung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für Sie hat. Hierbei ist die steuerliche Auswirkung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes maßgebend. Der Gegenstandswert ist mit seiner Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar und auch keine sachgerechte Schätzung möglich, wird eine Zeitgebühr berechnet.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitung nimmt regelmäßig bis zu 6 Monate in Anspruch.

Rechtsbehelf

  • Gegen die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das BZSt ist der Einspruch gegeben (außergerichtlicher Rechtsbehelf).
  • Hilft das BZSt dem Einspruch nicht ab, können Sie vor dem Finanzgericht Klage erheben. Ist das BZSt bei Erteilung der verbindlichen Auskunft von Ihrem Rechtsstandpunkt abgewichen (sogenannte Negativauskunft), kann das Finanzgericht den Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft allerdings nur daraufhin prüfen, ob das BZSt den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und die gegenwärtige rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Eine weitergehende materiell-rechtliche Überprüfung bleibt einem Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den späteren Steuerbescheid/Feststellungsbescheid vorbehalten.

Anträge / Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweis:
Schriftlicher oder elektronischer Antrag unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).
 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen:

  • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Das BZSt entscheidet über Ihren Antrag und fordert Sie per Post auf, die Gebühren zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren finden Sie im entsprechenden Brief des BZSt.
  • Nach der Bezahlung der Gebühren schickt das BZSt Ihnen die Auskunft schriftlich zu.  

Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen wollen:

  • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und in PDF-Format an die E-Mail-Adresse des BZSt.
    • Hinweis: Falls Sie die weitere Kommunikation elektronisch wünschen, erteilen Sie dem BZSt Ihre Zustimmung im Rahmen des Antrages. Im Hinblick auf das gesetzliche Verschlüsselungsgebot darf das BZSt nur mit Ihrer Zustimmung unverschlüsselt elektronisch mit Ihnen kommunizieren. Für diese Zustimmung stellt das BZSt ein besonderes Formular zur Verfügung.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Das BZSt entscheidet über Ihren Antrag und fordert Sie per Post auf, die Gebühren zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren finden Sie im entsprechenden Brief des BZSt.
  • Nach der Bezahlung der Gebühren schickt das BZSt Ihnen die Auskunft schriftlich zu.  

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

13.01.2021

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

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Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.