Pressemitteilung: Corona-Virus: Stadt Raguhn-Jeßnitz – Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (St. 27.03.2020, 13:00 Uhr)
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus konkretisiert.
Die Raguhn-Jeßnitz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen steuerpflichtigen Unternehmen folgende Hilfsmaßnahmen genutzt werden können:
1. Anpassung von Vorauszahlungen
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen.
Die Stadt Raguhn-Jeßnitz kann auf Antrag die Vorauszahlung der Gewerbesteuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
2. Stundung Gewerbesteuer
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern für zunächst drei Monate stellen.
3. Vollstreckungsmaßnahmen
Auf Antrag kann die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden für zunächst drei Monate ausgesetzt werden.
Antragstellung
Mit beigefügten Vordrucken können die entsprechenden Hilfsmaßnahmen beantragt werden.
Eine Übersendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge kann neben dem Postweg auch per Fax an 03494 / 720 555 oder per E-Mail an info@raguhn-jessnitz.de erfolgen.
Es wird darum gebeten, sich auf konkrete (bereits mit Bescheid festgesetzte) Gewerbesteuerforderungen zu beziehen und keine Pauschalanträge für zukünftige und/oder eventuell anfallende Steuern zu stellen.
Sofern die zeitliche Begrenzung der Hilfsmaßnahmen aus Gründen der Auswirkungen des Coronavirus nicht realisierbar ist, besteht die Möglichkeit,
rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen.
Bezüglich der übrigen Steuern besteht wie bisher weiterhin die Möglichkeit, diese auf Antrag nach den Vorgaben der §§ 222, 234, 238 Abgabenordnung (AO) zu stunden.
Die o.g. Leitlinien des Bundes und der Länder sehen für die staatlichen Finanzverwaltungen den Erlass als Maßnahme ausdrücklich nicht vor.
Gez. Marbach Stadt Raguhn-Jeßnitz am 27.03.2020
Bürgermeister
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Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen Gewerbesteuer |
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Antrag auf Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen |
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Antrag auf Stundung |
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