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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer erhalten
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung oder vollständigen Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn für Sie als Privatperson oder für Ihr Unternehmen ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen ist, zahlen Sie Kraftfahrzeugsteuer.

Dafür können Sie eine Steuervergünstigung beantragen. Ob Sie eine Steuerermäßigung oder eine vollständige Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten, hängt von Ihrem Fahrzeug, dem Einsatzzweck und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.

Es gibt folgende Arten von Steuervergünstigungen:

  • Bei einer vollständigen Steuerbefreiung müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen.
  • Bei einer Steuerermäßigung reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag.

Eine Steuervergünstigung können Sie zum Beispiel beantragen, wenn:

  • Sie Ihr Fahrzeug ausschließlich in der Land oder Forstwirtschaft nutzen.
  • Sie Ihr Fahrzeug als Behörde oder Unternehmen zu bestimmten Zwecken nutzen, wie zum Beispiel zur Straßenreinigung, für den Feuerwehreineinsatz oder für den Katastrophenschutz. Zweckgebundene Vergünstigungen können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für das Schaustellergewerbe sowie für weitere im Kraftfahrzeugsteuergesetz festgelegte Zwecke nutzen.
  • Sie ein Mensch mit Schwerbehinderung sind und ein Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Die Art der Steuervergünstigung hängt dabei von den Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis ab.

Voraussetzungen

Steuervergünstigung für Menschen mit Schwerbehinderung:

  • Grundlegende Voraussetzungen:
    • Sie haben eine Schwerbehinderung.
    • Auf Sie ist ein Fahrzeug zugelassen.
    • Das Fahrzeug ist auch dann auf Ihren Namen zugelassen, wenn Sie minderjährig sind.
    • Führen Sie Ihr Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung dienen.
  • Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
      • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
      • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung.
    • Ihnen wurde bereits am oder vor dem 31.05.1979 die Kfz-Steuer erlassen und Ihr Schwerbehindertenausweis enthält eines der folgenden Merkzeichen:
      • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
      • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
      • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
  • Voraussetzung für eine Steuerermäßigung um 50 Prozent:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen.
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • G = Gehbehinderung
      • Gl = Gehörlosigkeit.
    • Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
    • Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke.

Steuerbefreiung für die Land- und Forstwirtschaft:

  • Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Zugmaschinen und kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannten Sonderfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie von Kraftfahrzeuganhängern:
    • Die Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie die Kraftfahrzeuganhänger dürfen nur zu folgenden land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
      • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
      • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
      • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
      • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm,
      • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur
      • Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
  • Ausnahmen sind Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sowie kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht anerkannte Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für diese Fahrzeuge können Sie keine Steuerbefreiung erhalten.

Weitere Steuerbefreiungen nach Einsatzzweck des Fahrzeugs:

  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung durch eine Behörde oder ein Unternehmen:
    • Sie verwenden Ihr Fahrzeug ausschließlich:
      • zum Wegebau und ist für eine Gebietskörperschaft zugelassen,
      • zur Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst,
      • im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung.
    • Ihr Fahrzeug ist äußerlich für den Verwendungszweck erkennbar.
  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung können ebenfalls vorliegen für:
    • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
    • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn Sie ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwenden,
    • Zugmaschinen sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden beziehungsweise ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um im Kombinierten Verkehr Großbehälter, Wechselaufbauten und Kraftfahrzeuganhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof beziehungsweise zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • für Menschen mit Schwerbehinderung:
    • Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises
    • bei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke
  • wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige Vollmacht
  • Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Ihre Steuervergünstigung gilt bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Fahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich oder online im Zoll-Portal mitteilen,

  • wenn die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen oder
  • wenn Ihr steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten in der Regel innerhalb von 4 Wochen eine Rückmeldung beziehungsweise einen Bescheid.

Rechtsbehelf

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
  • Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich.
  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren

Verfahrensablauf

Eine Steuervergünstigung für Kraftfahrzeuge können Sie online über das Zoll-Portal oder schriftlich beantragen.

Online-Antrag im Zoll-Portal:

  • Registrieren Sie sich im Zoll-Portal mit ihrem ELSTER-Konto oder über die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
  • Melden Sie sich an und wählen Sie die Dienstleistung “Kraftfahrzeugsteuer“ aus.
  • Gehen Sie auf “Steuervergünstigung verwalten“.
  • Wählen Sie “Steuervergünstigung beantragen“ aus
  • Füllen Sie die notwendigen Felder aus.
  • Laden Sie die notwendigen Nachweise als digitale Dateien hoch.
  • Sie können zustimmen, dass Sie die Antwort auf Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal erhalten.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag können Sie nach der Bearbeitung online im Zoll-Portal abrufen.

Schriftlicher Antrag:

  • Sie können Ihren Antrag bei der Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder später beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
  • Das Antragsformular laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und drucken es aus:
    • Als Mensch mit Schwerbehinderung verwenden Sie den “Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“ (Formular 3809).
    • Für eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft verwenden Sie den “Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft“ (Formular 3813).
    • Für weitere Steuervergünstigungen verwenden Sie den “Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz“ (Formular 3814) oder den “Antrag mit Erklärung auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz“ (Formular 3811).
  • Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Senden Sie Ihren Antrag per Post oder per Fax an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sie können Ihren Antrag auch persönlich an jeder Kontaktstelle in Ihrer Nähe einreichen.
  • Sofern Sie Formular 3811, 3813 oder 3814 nutzen, können Sie Ihren Antrag auch per EMail senden. Ein Antrag mit Formular 3809 kann aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Post oder Fax eingereicht werden.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

18.12.2023

Urheber

Generalzolldirektion (GZD)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
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Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

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Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.