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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Antrag auf Planfeststellung für Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen stellen
Beschreibung:

Teaser

Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung dürfen nur mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden. Die Genehmigung erteilt das FBA unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Planrechtsverfahrens.

Allgemeine Informationen

Bundesfernstraßen, also Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA.  

Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere 

  • die Fahrbahn, 
  • der Straßenunterbau, 
  • die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen und Trennflächen, 
  • Verkehrs- und Schutzeinrichtungen, 
  • die Bepflanzung, 
  • Mauteinrichtungen, 
  • Betriebsgehöfte sowie 
  • Nebenbetriebe und Rastanlagen an den Bundesautobahnen.

Auch wenn bestehende Bundesfernstraßen erheblich baulich geändert werden sollen, muss vorher ein Planrechtsverfahren durchgeführt werden.

Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:

  • die Verbreiterung von Autobahnen, um einen oder mehrere Fahrstreifen oder
  • neue Ausfahrten, Autobahnkreuze oder
  • Veränderungen der Streckenführung, beispielsweise Tunnel.

Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abgewogen, darunter:

  • die wirksame Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
  • der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftverschmutzung,
  • die Umweltverträglichkeit,
  • die Wirtschaftlichkeit,
  • die Vereinbarkeit mit der Regionalplanung sowie
  • die Rechte und Belange Dritter.

Zuständigkeit

Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.

Voraussetzungen

Anträge können Sie als Vorhabenträgerin beziehungsweise Vorhabenträger im Bereich der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung (Autobahn GmbH des Bundes, DEGES im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes) stellen.

Erforderliche Unterlagen

Ihre Antragsunterlagen bestehen aus 3 Teilen:  

  • Hauptantrag
  • Planunterlagen, zum Beispiel
    • Zeichnungen und textliche Erläuterungen zum Vorhaben 
    • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
    • Lärmgutachten und Gutachten zu den Auswirkungen auf Gewässer und Boden 
  • ergänzende Unterlagen und Gutachten 
     

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an. 

Fristen

Für Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger gelten keine Fristen bei der Antragstellung. Bei Nachreichungen können behördenseitig individuelle Fristen auferlegt werden.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht. Weiterführende Hinweise enthalten die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidungen.

Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

Nutzen Sie für die Antragstellung den Online-Dienst  

  • Rufen Sie den Online-Dienst des Bundes „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore„ auf.
  • Loggen Sie sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat an.
  • Das Formularmanagementsystem (FMS) führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF-Datei  hoch und senden den Antrag ab. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
  • Das FBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachreichungen notwendig sind. 
  • Das FBA schickt Ihnen einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung mitgeteilt wird.

Die Antragsstellung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf: 

Vorabstimmung:

  • Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger finden zwischen Ihnen und dem FBA Antragsberatungen statt.

Antragstellung:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.   

Anhörungsverfahren:

  • Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, werden im Anhörungsverfahren alle vom Vorhaben betroffenen Personen informiert, um mögliche Bedenken oder Änderungsvorschläge einbringen zu können. 

Bekanntmachung über Auslegung des Plans:

  • Das FBA veranlasst die Kommunen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, den Plan für die Öffentlichkeit auszulegen. 

Auslegung des Plans:

  • Der Plan wird in den entsprechenden Kommunen für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgelegt. 

Erörterungstermin: 

  • Das FBA entscheidet anhand der Einwendungen und Stellungnahmen, ob ein Erörterungstermin notwendig ist. 
  • Wird ein Erörterungstermin angesetzt, werden Personen, die Einwendungen eingereicht haben, eingeladen. 

Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:

  • Als Ergebnis kann es zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert. 
  • Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden. 

Planfeststellungsbeschluss:

  • Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss. 
  • Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger erhalten Sie Auflagen. Damit werden Ihre Pläne verbindlich und die Bauausführung kann beginnen.  
  • Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses:
  • Alle im Planfeststellungsverfahren eingebundenen Personen werden über den Planfeststellungsbeschluss und den Rechtsbehelf informiert. 

Klage: 

  • Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden. 

Bestandskräftiger Plan: 

  • Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss rechtens. 

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden. Für die Antragstellung wird ein Antragsleitfaden bereitgestellt.
 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

08.03.2023

Urheber

Fernstraßen-Bundesamt (FBA)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.