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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Beschreibung:

Teaser

Die Beschäftigung von Personen, welche mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Allgemeine Informationen

Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geschickt werden, eine fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler.

Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber Oder Inhaberinnen einer Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

1. Bei den zuständigen Meldebehörden ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche (Antragsteller oder Antragstellerin oder gesetzliche Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin bei juristischen Personen) und für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte zu beantragen. Die Führungszeugnisse, die der zuständigen Behörde direkt zugehen, sind wie folgt zu kennzeichnen:

    § 26 Strahlenschutzgesetz/Antragsteller oder Antragstellerin (Firma)

2. Die schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin.

3. Der Nachweis der Fachkunde des oder der Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R9/R10 (bei vorhandener Fachkunde S5 muss das Modul RG noch einmal zusätzlich absolviert          werden)).

4. Eine Strahlenschutzanweisung, die neben den Unterweisungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen.

  • Die Strahlenschutzanweisung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
    • Die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlichen Überwachung, Führung der Strahlenpässe sowie die Anwendung der erforderlichen Dosimeter.
    • Die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs.
    • Die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Antragsteller oder von der Antragstellerin bereitgestellt werden, sowie Führung von Aufzeichnungen hierüber.

5. Abgrenzungsvertrag

    Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, sofern dort entsprechende Regelungen bezüglich des Strahlenschutzes sowie die Weisungsbefugnis festgelegt werden.

6. Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

    Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder bei juristischen Personen, die zur Vertretung berechtigten Personen oder den Strahlenschutzbeauftragten.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
  • Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche
  • Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den oder die Strahlenschutzbeauftragten
  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschtzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte notwendig ist
  • Strahlenschutzanweisung
  • Abgrenzungsvertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der fremden Anlage oder Einrichtung

Fristen

Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Beschäftigung untersagt, können Sie Klage erheben.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Verfahrensablauf

  • Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

Fachlich freigegeben durch

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Fachlich freigegeben am

02.06.2022
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.