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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen
Beschreibung:

Teaser

Sie können Waren aus jedem EU-Land nach Deutschland mitbringen. Für bestimmte Waren gibt es allerdings Richtmengen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie die dort erworbenen Waren steuerfrei und ohne Zollformalitäten mitbringen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren wie beispielsweise Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren gelten allerdings Richtmengen, bis zu denen grundsätzlich eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Die Richtmengen für das steuerfreie Mitbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken sind:

  • bei Tabakwaren

    • Zigaretten: 800 Stück
    • Zigarillos: 400 Stück
    • Zigarren: 200 Stück
    • Rauchtabak: 1 Kilogramm
  • bei alkoholischen Getränken

    • Alkohol zu Trinkzwecken (wie Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
    • alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
    • Zwischenerzeugnisse (wie Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter
    • Schaumwein: 60 Liter
    • Bier: 110 Liter
  • bei Kaffee

    • Kaffee: 10 Kilogramm
    • kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm
  • bei Kraftstoffen

    • für Fahrzeuge, Spezialcontainer, Arbeitsmaschinen und -geräte sowie Kühl- und Klimaanlagen: die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 20 Liter in Reservebehältern eines Fahrzeugs.

Diese Richtmengen dürfen kumulativ in Anspruch genommen werden. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel gleichzeitig mehrere Tabakwarenarten und alkoholische Getränke bis zur jeweils festgelegten Richtmenge für Ihren eigenen Verbrauch mitbringen.

Überschreitung der Richtmengen – gewerbliches Verbringen

Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Richtmengen überschreiten, wird – unabhängig von den anderen Kriterien – gesetzlich eine gewerbliche Zweckbestimmung vermutet. Diese Vermutung können Sie ausräumen, indem Sie nachweisen, dass Sie persönlich die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden. Dabei müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung erfüllen.

Andernfalls liegt ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken vor. Das heißt, dass Sie auf Ihre mitgebrachten Waren Verbrauchsteuern zahlen müssen. Wenn Sie nicht widerlegen können, dass Sie die Waren zu gewerblichen Zwecken verbringen, stellt der Zoll Ihre mitgebrachten Waren sicher. In diesem Fall müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich anmelden und die Verbrauchsteuer bezahlen.

Sofern Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen mitgebrachten Waren die Richtmengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll.

Gebiete mit zoll- oder steuerrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Für Einfuhren aus diesen Gebieten gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Reisefreimengen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:

  • Helgoland und Büsingen,
  • Färöer Inseln und Grönland,
  • Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy,
  • Livigno,
  • Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
  • Ceuta und Melilla,
  • Gibraltar und
  • der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen zu privaten Zwecken nicht erfüllen, müssen Sie Einfuhrumsatzsteuern und eventuell Verbrauchsteuern zahlen:

  • Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Saint-Martin und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • Berg Athos in Griechenland (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) und
  • Campione d'Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken sind:

  • Sie führen die betreffenden Waren persönlich mit sich.
  • Die Waren sind für den Eigenbedarf (persönlichen Bedarf) bestimmt.
  • Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
  • Sie haben die Waren im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben. Das heißt, dass die Waren bereits in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat versteuert wurden, weil Sie sie auf dem üblichen Weg gekauft haben, zum Beispiel in einem Supermarkt.
  • Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.
  • Die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht.

Erforderliche Unterlagen

keine

Gebühren (Kosten)

keine

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

  • mehrere Minuten, zum Teil auch mehr als eine Stunde

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Richtmengen unterschreiten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Reise normal fortsetzen.

Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden:

  • Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen.
  • Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen.
  • Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer.

Wenn Sie Richtmengen überschreiten und/oder die Voraussetzungen für einen steuerfreien Grenzübertritt nicht erfüllen und das beim Grenzübertritt bei einer Kontrolle verschweigen, begehen Sie Steuerhinterziehung. Das ist auch der Fall, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Waren bei einer Kontrolle machen. Dies gilt auch für die Angaben in der Anmeldung. In diesem Fall kann es zu einem Strafverfahren kommen.

Weitere Informationen

keine

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

12.02.2020

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Siehe auch:
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.