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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses zweier Unternehmen beantragen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeskartellamt geprüft.

Nachteile für den Wettbewerb sollen so vermieden werden. Das Bundeskartellamt überprüft den Zusammenschluss immer dann, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten oder wenn ein besonders hoher Kaufpreis für das Vorhaben gezahlt wird.

Das Bundeskartellamt untersagt den Zusammenschluss nur dann, wenn der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.

Zusammenschlüsse von Unternehmen müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden und dürfen während des gesamten Prüfverfahrens nicht vollzogen werden ("Vollzugsverbot"). Andernfalls sind die Verträge unwirksam, es kann ein Bußgeld verhängt oder der Zusammenschluss wieder entflochten werden. Mit der Vorab-Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Damit die Unternehmen Sicherheit haben, wann sie fusionieren dürfen, sieht das Gesetz enge Fristen für das Prüfverfahren vor.

Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen bei entsprechenden Zusagen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile beziehungsweise Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern.

Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können. Die Behörde kann alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Außerdem führt es umfassende Marktbefragungen durch und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht nötig. Das ist der Fall, wenn

  • vorrangig die Europäische Kommission als Wettbewerbsbehörde zuständig ist (was anhand von Umsatzschwellen bestimmt wird)
  • der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat, d.h. wenn er sich nicht spürbar und unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse in Deutschland auswirkt (dies ist unabhängig von einem Unternehmenssitz in Deutschland) oder
  • die Umsatzschwellen nicht erreicht werden bzw. der Kaufpreis unter EUR 400 Mio. liegt.

Voraussetzungen

Das Bundeskartellamt führt eine Fusionskontrolle durch, wenn

  • keine vorrangige Zuständigkeit der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde besteht,
  • die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als EUR 500 Millionen und
  • mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 25 Millionen und ein anderes mindestens EUR 5 Millionen Umsatz erzielt
  • beziehungsweise der Kaufpreis (Wert der Gegenleistung) für den Zusammenschluss mehr als EUR 400 Millionen beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Erforderlich ist dazu eine Anmeldung der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • einfaches Schreiben mit folgenden Angaben:
  1. Form des Zusammenschlusses; bei Anteilserwerb auch Höhe der erworbenen und der insg. gehaltenen Beteiligung (Kapital und Stimmrechte)
  2. Firma, Ort der Niederlassung / Sitz
  3. Art des Geschäftsbetriebs (Branche, Wirtschaftsstufe)
  4. Umsatzerlöse (letztes Geschäftsjahr, weltweit, EU-weit und deutschlandweit); ggfs. auch Angaben zur Gegenleistung (bei Kaufpreis über EUR 400 Mio.) und Art und Umfang der Inlandstätigkeit der Erworbenen
  5. Marktanteile inkl. Berechnungs- / Schätzungsgrundlage, wenn (weitgehend) deutschlandweit über 20 %
  6. Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse
  7. Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht in Deutschland befindet

Hinweis: Erwerber und Erworbene müssen zu allen genannten sieben Punkten Angaben machen. Handelt es sich um einen Anteils- oder Vermögenserwerb, muss zusätzlich der Veräußerer die Angaben zu Nr. 2 und Nr. 7 machen. Sind die beteiligten Unternehmen (das heißt Erwerber, Erworbene und bei einem Anteils- oder Vermögenserwerb auch der Veräußerer) verbundene Unternehmen (das heißt sie werden beherrscht oder sind abhängig im Sinne des Aktiengesetzes) müssen die Angaben zu Nr. 2 und 3 jeweils für alle verbundenen Unternehmen gemacht werden und die Angaben zu Nr. 4., 5. und 6. für den gesamten Unternehmensverbund.

Gebühren (Kosten)

Prüfung des Zusammenschlusses: Bis zu EUR 50.000 (abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls und dem personellem und sachlichem Aufwand für die Behörde); ausnahmsweise bis zu EUR 100.000.

Fristen

Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, bevor

  • die gesetzliche Prüffrist von einem Monat abgelaufen ist, ohne dass das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat, oder
  • die Viermonatsfrist des Hauptprüfverfahrens abgelaufen ist,
  • oder das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat.

Bearbeitungsdauer

  • Erste Prüfungsauskunft: maximal 1 Monat
  • Prüfungszeitraum: maximal 4 Monate (Fristverlängerung mit Zustimmung der Unternehmen möglich)

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: ja, DE-Mail oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur auch möglich (aber einfache E-Mail genügt nicht)

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Melden Sie eine geplante Fusion Ihres Unternehmens mit einem formlosen Schreiben an:

  • Erstellen Sie ein Schreiben mit den nötigen Angaben und drucken Sie es aus.
  • Schicken Sie das unterschriebene Schreiben an das Bundeskartellamt; DE-Mail bzw. E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur auch möglich (aber einfache E-Mail genügt nicht).
  • Nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt beginnt das Prüfverfahren.
  • Die Behörde hat innerhalb der Frist Zeit, eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann.
  • Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet.

Weitere Informationen

Das Bundeskartellamt veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der aktuellen Fusionskontrollverfahren (unter Nennung der beteiligten Unternehmen, des Datums der Anmeldung, der betroffenen Produktbereiche und - soweit bereits erfolgt - des Abschlusses des Verfahrens).

Das Bundeskartellamt ist bestrebt, Prüfungsverfahren, die nicht auf eine Untersagung hinauslaufen, möglichst kurzfristig abzuschließen. Kommt aufgrund der mitgeteilten oder dem Amt bereits vorliegenden Daten die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (zum Beispiel durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung) erkennbar nicht in Betracht, so wird das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen schnellstmöglich nach Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilen, dass die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und damit den Vollzug freigeben.

Der größte Teil der jährlich über 1.000 Fusionskontrollverfahren kann mit einer Freigabe in der ersten Phase beendet werden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

15.08.2018

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zusammenschluss von Unternehmen Prüfung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.