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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen
Beschreibung:

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Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört.

Allgemeine Informationen

Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört. Dafür wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, in dem für eine befristete Laufzeit (meist maximal 99 Jahre) ein individueller Erbbauzins festgelegt wird. Der Erbbauzins, der in der Regel jährlich zu zahlen ist, unterliegt grundsätzlich der freien Parteivereinbarung. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder beliehen werden. Erbbaugeber können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder auch Privatpersonen sein.

Ein Erbbaurecht kann auch an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten (Gesamterbbaurecht) bestellt werden. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem oder mehreren Erbbaurechten (sogenanntes Untererbbaurecht oder auch Gesamtuntererbbaurecht), gibt der Erbbauberechtigte seine Bebauungsbefugnis weiter. Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

  • im selben Grundbuchamtsbezirk und
  • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
  • unmittelbar aneinandergrenzen.

Von diesem Erfordernis kann im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Gestaltungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

  • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
  • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
  • das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen des Erbbaugrundbuchs und Eintragung des Erbbaurechts in den Grundstücksgrundbüchern bzw. Belastung des bestehenden Erbbaurechts durch Eintragung des Untererbbaurechts durch das zuständige Grundbuchamt.

Voraussetzungen

Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag  zugleich die Eintragungsbewilligung enthält oder  
    schriftlicher Antrag des Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten bzw. des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form

     
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
     
  • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
     
  • ggfs. beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen
     
  • ggfs. Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
  • ggfs. weitere Nachweise und Genehmigungen

Gebühren (Kosten)

(Stand November 2020)

mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000 und der Erhebung von einer Gebühr):

Für die Neueintragung eines Erbbaurechts wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Auch bei einem Gesamtrecht wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Für die Ermittlung des Geschäftswertes wird die Höhe des nach § 52 Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) kapitalisierten Erbbauzinses mit dem Wert des bebauten Grundstücks in Höhe von 80 Prozent miteinander verglichen. Maßgeblich ist der höhere Wert.

Im Hinblick auf die in Ihrem Fall konkret zu erwartenden Gerichtskosten sollten Sie die in Ihrem Fall tätige Notarin bzw. den in Ihrem Fall tätigen Notar befragen. 

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem GNotKG an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

Bearbeitungsdauer

individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

  • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen ggfs. unter Anlegung eines Erbbaugrundbuchs vornehmen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

23.11.2020
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
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Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
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Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
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© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.