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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Freiberufliche Tätigkeit anzeigen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Wer sich selbstständig macht, betreibt entweder ein Gewerbe oder gehört zu den Freien Berufen. „ Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönlich, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ (§ 1 Abs. 2 s.1 PartGG). Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten, wie z.B. für einige Berufsgruppen, eigene Berufsrechte gelten.

Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer, müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.

Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt formlos an.

Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit verbindlich feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine sogenannte "verbindliche Auskunft" über die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne zu beantragen. Freiberufliche Tätigkeiten werden dazu nach § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG in Katalogberufe, wie z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt oder Katalogberufen ähnliche Berufe eingeschätzt. Eine derartige Feststellung legung der Freiberuflichkeit durch die Finanzbehörden ist also an sehr hohe Anforderungen/berufliche Voraussetzungen gebunden.

Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein.

Bevor Sie allerdings zum Finanzamt gehen, sollten Sie anhand von 8 Fragen, die durch den Bundesverband der Freien Berufe erarbeitet wurden, selbst prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen. Nur wenn Sie diese Fragen alle mit „Ja“ beantworten können, ist davon auszugehen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen.
 

  1. Können Sie für Ihre Tätigkeit eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen (ähnlich den „Katalogberufen“)?
  2. Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen (z.B. Heilung von Kranken, Rechtsberatung, statische Berechnungen usw.)?
  3. Besteht zu den Leistungsnehmern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis (als
    Voraussetzung für Ihre Unabhängigkeit von Weisungen)?
  4. Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Wahlentscheidung der Leistungsnehmer begründet?
  5. Erbringen Sie die Leistungen persönlich (und lassen Ihre Tätigkeiten nicht von Ihren Mitarbeitern erledigen)?
  6. Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
  7. Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
  8. Treffen Sie fachliche Entscheidungen frei und unabhängig?
    (Siehe auch „Leitfaden zur erfolgreichen Existenzgründung in den Freien Berufen“ des Bundesverbandes der Freien Berufe – BFB)

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählen die persönliche Qualifikation und die geistig-ideelle Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von angestellten Mitarbeitern oder anderen Freiberuflern nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Lassen Sie sich zu diesen und anderen Fragen von Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten. Auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) gibt nähere Auskünfte. Nähere Informationen über die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit hält die Broschüre "Freier Beruf oder Gewerbe?" des IFB für Sie bereit.

Gemischte Tätigkeiten
Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Demnach können Einkünfte sowohl aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als auch im Sinne von § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt werden.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

Trennbar gemischte Tätigkeiten
Übt ein Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht (sogenannte gemischt-trennbare Tätigkeit).

Um den freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist Folgendes empfehlenswert:

  • getrennte Buchführung
  • getrennte Bankkonten
  • räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte

Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten
Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich die Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen und sich die einzelnen Tätigkeiten gegenseitig bedingen, da ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Sind die Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet bei einem Einzelunternehmer das Gesamtbild seiner Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die die Gesamttätigkeit prägt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn

  • der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • ein einheitlicher Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Besonderheiten für Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gilt die "Abfärbetheorie", wonach die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich angesehen wird, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In einem Urteil vom 11. August 1999 (Az.: XI R 12/98) hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Ausnahme von der bis dato strikt eingehaltenen Abfärberegel geschaffen. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von "ganz untergeordneter Bedeutung" ist. Im Streitfall erzielte eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik Einnahmen aus (freiberuflicher) krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Verkaufstätigkeit betrug 1,25 Prozent der gesamten Tätigkeit. Der BFH ist der Ansicht, dass eine solch minimale gewerbliche Betätigung keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit haben darf.

Freie Mitarbeit
Eine freiberufliche Tätigkeit ist aber nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen. Informationen über die Unterschiede der beiden Tätigkeitsformen finden Sie in dem Informationsblatt "Unterscheidung: Freie Mitarbeit und Freier Beruf" des IFB.

Zuständige Stelle

Finanzamt

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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.