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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Förderung einer Energieberatung im Mittelstand beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie sich für eine Energieberatung für Nichtwohngebäude entscheiden, können Sie eine Förderung der Energieberatung beantragen. 

Allgemeine Informationen

Eine Energieberatung kann Ihnen dabei helfen, ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Kommune aufzudecken. Dadurch können Sie Ihre laufenden Betriebskosten senken.
Sie können eine Förderung von bis zu EUR 10.000 für folgende Maßnahme bekommen:

  • fachkundige Energieberatung, um
    • Gebäude,
    • Anlagen und
    • Nutzerverhalten

in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Kommune zu untersuchen und konkrete Energieeinsparpotenziale herauszufinden.

Keine Förderung bekommen Sie:

  • für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
  • wenn Sie den Vertrag mit dem Energieberater/der Energieberaterin schon abgeschlossen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben und der Vertrag keine Vorbehaltsklausel enthält,
  • wenn die Energieberatung in Gebäuden durchgeführt werden soll, die überwiegend dem Wohnen dienen,
  • wenn die Ergebnisse der Beratung keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben,
  • wenn Sie selbst die Beratung im eigenen Unternehmen durchführen oder von einem Partnerunternehmen durchführen lassen.
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen 2 Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens EUR 200.000 (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors EUR 100.000) erhalten hat,
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich wie folgt:

Modul 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247): 

  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten EUR 10.000  (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 6.000. 
  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 10.000  (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 1.200.

Modul 2 (Energieberatung nach DIN V 18599):
Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch EUR 8.000. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:

  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal EUR 1.700;
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal EUR 5.000;
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal EUR 8.000.

Modul 3 (Contracting-Orientierungsberatung):

  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 7.000.
  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes beziehungsweise Gebäudepools EUR 300.000 (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent  des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 10.000.

Förderfähige Kosten sind:

  • Kosten für die Energieberatung, wenn sie von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Energie-Experten durchgeführt wird.

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss, der einen Teil der Kosten deckt. Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Sie bekommen den Zuschuss erst, wenn Sie Ihre Energieberatung abgeschlossen haben. Dazu müssen Sie nachweisen,

  • dass Sie die Energieberatung bezahlt haben und
  • einen Energieberatungsbericht vorlegen.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.
Die Anträge zur Förderung bearbeitet das BAFA.
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Hinweise:
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Sie sind außerdem verpflichtet, zu Begleit- und Kontrollzwecken jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen.
Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachweisen können.
 

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise);
  • kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht.
  • gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes;
  • KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland;
  • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500 000 Kilowattstunden beträgt;
  • freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland;

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen Ihre Maßnahme mit einem Experten für Energieeffizienz planen. Dieser Experte muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Bundesförderung im Programm Energieberatung im für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) für das jeweilige Modul zugelassen sein.
  • Wenn Ihre Maßnahme entsprechend dieser Richtlinie gefördert wird, dürfen Sie keine öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen, zum Beispiel entsprechende Beratungsprogramme, in Anspruch nehmen.
     

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Angebot oder Kostenvoranschlag des Beraters/der Beraterin (die Höhe des geplanten Beraterhonorars muss daraus klar hervorgehen)
  • Selbstverpflichtung beziehungsweise Selbsterklärung des Energieberaters/der Energieberaterin

Wenn Sie Ihre Beratung abgeschlossen haben, dann müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • elektronische Verwendungsnachweiserklärung
  • Dokument: Erklärungen nach Durchführung
  • Kopie der durch den Energieberater/die Energieberaterin oder seinen/ihren Arbeitgeber auf den Namen des beratenen Unternehmens/Kommune ausgestellten Rechnung
  • Energieberatungsbericht
  • Zahlungsnachweis, der die unbare vollständige Zahlung der Beratungskosten dokumentiert

Fristen

•    Antragstellung:

  • bis zum 31.12.2024
  • vor Beginn der Maßnahme

•    Durchführung der Beratung: innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
•    Nachweis der Umsetzung der Beratung: innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja
 

Verfahrensablauf

Sie, oder von Ihnen bevollmächtigte Energieberaterinnen oder Energieberater, müssen den Antrag auf Förderung direkt online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

  • Suchen Sie sich eine vom BAFA zugelassene Expertin oder einen zugelassenen Experten für Energieeffizienz. Nutzen Sie dafür die Internetseite der Deutschen Energie-Agentur (dena). Lassen Sie sich von dieser Expertin oder diesem Experten einen Kostenvoranschlag für die Energieberatung geben.
  • Gehen Sie auf die Internetseite des BAFA und öffnen Sie das Online-Formular. 
    • Füllen Sie das Formular aus, 
    • reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein und 
    • schicken es ab.
  • Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit den Antrag als PDF-Dokument zu speichern.
  • Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
  • Jetzt können Sie auf eigenes Risiko den Vertrag mit Ihrem Energie-Experten unterschreiben und mit der Beratung beginnen.
  • Das BAFA prüft ihren Antrag. Im positiven Fall bekommen Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Energieberater/die Energieberaterin einen Zuwendungsbescheid postalisch.
  • Wenn die Energieberatung abgeschlossen ist, müssen Sie die Verwendung Ihrer Förderung nachweisen. Dazu füllen Sie online das Verwendungsnachweisformular aus. Hierbei laden Sie auch die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Wenn das BAFA Ihren Verwendungsnachweis geprüft hat, wird das BAFA Ihren Zuschuss auf Ihr Konto überweisen.
     

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Fachlich freigegeben am

14.01.2022

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
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Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
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Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

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Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.