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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Mindestlohn
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Der Mindestlohn beträgt aktuell EUR 8,84. Er wird alle 2 Jahre, das nächste Mal zum 1. Januar 2019, angepasst.

Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht, die bis 31. Dezember 2017 teilweise zulässig waren, sind seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr zulässig.

Bestandteile

Der Mindestlohn ist ein Bruttolohn. Als Bestandteil des Mindestlohns gelten Zahlungen des Arbeitgebers, die die „Normaltätigkeit“ der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgelten.

Zahlungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer als Ausgleich für darüberhinausgehende Leistungen erhält, Aufwandsentschädigungen sowie Zusatzleistungen sind nicht anrechenbar. Beispielsweise sind Vermögenswirksame Leistungen kein Arbeitsentgelt und daher nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.

Voraussetzungen

Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Sie, wenn Sie:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind,
  • Auszubildender nach dem Berufsbildungsgesetz sind, einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen,
  • ehrenamtlich tätig sind,
  • einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung sind (z.B. 1-Euro-Job),
  • unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB III waren, innerhalb der ersten sechs Monate,
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz sind oder
  • selbständig sind.

Fristen

  • Ab dem 01.01.2015 galt grundsätzlich ein Mindestlohn von EUR 8,50.
  • Bis zum 31.12.2016 waren Löhne unter EUR 8,50 nur erlaubt, wenn ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dies vorsieht.
  • Seit dem 1. Januar 2017 liegt der Mindestlohn für alle Beschäftigen bei EUR 8,84 und gilt für alle Branchen (Ausnahme: Zeitungszusteller).
  • Seit dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von EUR 8,84 ohne jede Einschränkung.

Zuständige Stelle

Mindestlohntelefon

Tel.: +49 030 602800-28

Erreichbarkeit

Mo 08.00 - 20.00 Uhr

Di 08.00 - 20.00 Uhr

Mi 08.00 - 20.00 Uhr

Do 08.00 - 20.00 Uhr

 

Fax.:+49 228 99 527-2965

E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund

Weitere Informationen

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen:

  • Praktikanten
    Auch als Praktikant haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Mindestlohn sind jedoch sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche, die Sie verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung ableisten müssen.
    Für freiwillige Praktika, die der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden und nicht länger als 3 Monate dauern, besteht ebenfalls kein Anspruch auf den Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als 3 Monate, ist es jedoch ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Praktika können sehr individuell gestaltet sein. Nutzen Sie bei konkreten Fragen die persönliche telefonische Beratung.
  • Auszubildende
    Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.
  • Geringfügig Beschäftigte
    Als geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Mindestlohn. Vom Bruttoarbeitslohn haben Sie nur den Anteil von 3,6% für die gesetzliche Rentenversicherung zu tragen. Eine Befreiung hiervon ist möglich.
    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung die im Rahmen Ihres Minijobs anfallen hat der Arbeitgeber– zusätzlich zum Bruttostundenlohn - zu tragen.
    Die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts darf der Arbeitgeber jedoch auf Sie übertragen.
  • Teilzeitbeschäftigte
    Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Mindestlohn.


 Weitere Detailfragen

  • Stück- und Akkordlöhne
    Stück- und Akkordlöhne sind zulässig, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je tatsächlich geleisteter Stunde den Mindestlohn erhalten.
  • Bereitschaftszeiten
    Bereitschaftszeiten sind nach allgemeinen Grundsätzen mit dem Mindestlohn zu vergüten, soweit sie nach der Rechtsprechung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.
  • Einmalzahlungen
    Einmalzahlungen (wie z. B. Weihnachtsgeld) können bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Sie sind wegen der Fälligkeitsregelung jedoch allenfalls im Monat ihrer tatsächlichen Auszahlung auf den Mindestlohn anrechenbar.
    Im Übrigen kann eine Einmalzahlung auch in der Form anrechenbar gemacht werden, dass sie anteilig auf mehrere Monate verteilt und dem Arbeitnehmer zu dem jeweils für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und auch unwiderruflich ausgezahlt wird. Das Weihnachtsgeld zum Beispiel könnte bei der Berechnung des Mindestlohns insoweit Berücksichtigung finden, als es über das gesamte Jahr verteilt mit den monatlichen Abrechnungen zu je einem Zwölftel spätestens am Ende des Folgemonats ausgezahlt wird.
  • Grenzüberschreitende Tätigkeiten
    Das Mindestlohngesetz gilt für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies ist auch für eine kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland der Fall (beispielsweise bei durchfahrenden LKW-Fahrern).
  • Kost und Logis bei Saisonarbeit
    Kost und Logis sind keine Geldleistungen und können daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Bei Saisonarbeit sind hier jedoch Ausnahmen möglich. Nutzen Sie bei Fragen bitte die Möglichkeiten einer ganz konkret auf Ihren Fall zugeschnittenen persönlichen oder telefonischen Beratung.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

14.02.2018
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.