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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Antrag auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine traditionelle Bezeichnung als Ausnahme von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einreichen
Beschreibung:

Teaser

Bezeichnungen, die als Health Claim aufgefasst werden können, dürfen ohne Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern ein zugelassener Health Claim beigefügt ist. Für traditionelle Bezeichnungen können Sie eine Ausnahme von dieser Regelung beantragen.

Allgemeine Informationen

Für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, wie auch für die Werbung für Lebensmittel, gelten in der EU bestimmte Auflagen, die besonders zum Verbraucherschutz beitragen sollen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient der Harmonisierung von Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel.

Sogenannte freiwillige Angaben auf Lebensmitteln müssen in EU-Mitgliedstaaten eindeutig, präzise und begründet sein. Hierüber soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn ihnen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die zugelassen wurde.

Ausnahme für traditionelle Bezeichnungen mit Gesundheitsbezug

Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell verwendet werden, zum Beispiel "Hustenbonbon". Diese Bezeichnungen dürfen auch ohne eine beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Hierzu müssen Sie allerdings bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag stellen.

Ihren Antrag können Sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch übermitteln. Das BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die EU-Kommission entscheidet über den Antrag.

Hinweis

Die Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie die Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe stellt ein gesondertes Verfahren dar. Diese Zulassung können Sie elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen.

Voraussetzungen

Ihr Produkt weist eine traditionelle Produktbezeichnung auf, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann. Die Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken mit der allgemeinen Bezeichnung ist in dem (den) Mitgliedstaat(en) bereits vor dem 11. Oktober 1993 auf dem Markt präsent gewesen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss gemäß Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 907/2013 Folgendes umfassen:

  • 1. Obligatorische Informationen
    • 1.1. Eine Zusammenfassung des Antrags
    • 1.2. Angaben zur antragstellenden Person
    • 1.3. Angaben zur allgemeinen Bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist
    • 1.4. Angaben zur Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, für die die allgemeine Bezeichnung gilt
    • 1.5. Sachdienliche Daten in Zusammenhang mit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung
  • 2. Zusätzliche Informationen, die auf Anfrage der Mitgliedstaaten vorzulegen sind:
    • sachdienliche Daten in Zusammenhang mit dem Verständnis/der Wahrnehmung der Verbraucher
  • 3. Sonstige zusätzliche Informationen (fakultativ)
  • Der Antrag ist dem BVL in Papierform sowie elektronisch zu übermitteln.
  • Übermittelt die antragstellende Person nicht die gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen, wird der Antrag als ungültig eingestuft.

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Informationen zur Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht an die EU-Kommission weiterzuleiten, gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht weiterzuleiten.
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.
    • Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Nach Abgabe des Antrags an die EU-Kommission steht gegen die Entscheidung der EU-Kommission der Rechtsweg vor den europäischen Gerichten offen.

Anträge / Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Ausnahme vom Zulassungsverfahren für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben per Post sowie per E-Mail stellen. Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  • Übermitteln Sie Ihren Antrag dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch.
    • Die Papierversion senden Sie bitte an folgende Adresse:
      Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
      Postfach 11 02 60
      10832 Berlin
    • Nutzen Sie für die elektronische Version bitte ein geeignetes Speichermedium oder senden Sie diese an folgende E-Mail-Adresse:
      poststelle@bvl.bund.de
  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) leitet Ihren Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter.
  • Das BVL und gegebenenfalls weitere betroffene Mitgliedstaaten geben eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission ab.
  • Die EU-Kommission leitet das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung ein.
  • Die Europäische Kommission trifft eine Entscheidung bezüglich der beantragten allgemeinen Bezeichnung.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Fachlich freigegeben am

21.06.2022

Urheber

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
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Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!

Persönliche Notfallvorsorge - So sind sie gut vorbereitet!


Ob Hochwasser, Extremwetterereignisse, länger andauernder Stromausfall oder ein anderes Schadensereignis, machen deutlich, dass wir auch in einem sicheren Land wie Deutschland nicht vor Katastrophen sicher sind. Nicht nur öffentliche Einrichtungen sollten hierauf gut vorbereitet sein. Vielmehr sollte jeder einzelne seine persönliche Notfallvorsorge treffen, um sich oder anderen zu helfen!

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie sich auf solche Ereignisse vorbereiten können.

 

Wo kann ich mich informieren?


Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.bbk.bund.de gibt es Informationen und Angebote zu gegenwärtigen Krisenthemen, Notfall-Ratgeber, zur Warn-App NINA, bis hin zu aktuellen Warnmeldungen für das gesamte Bundesgebiet.

Dort findet man auch Broschüren und Checklisten zur persönlichen Notfallvorsorge, welche auch am Ende dieses Artikels als Download bereitgestellt sind.

 

Was benötige ich zur persönlichen Notfallvorsorge?


Alle nötigen Informationen stehen detailliert in der Broschüre Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen. Diese fasst Vorsorge- und Verhaltensempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Die Checklisten unterstützen bei der Umsetzung.

 

Zusammenfassend hier die wichtigsten Empfehlungen:

 

Lebensmittel und Trinkwasser für zwei Wochen

Mit einem Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zwei Wochen sind Sie gut gerüstet. Trinken ist wichtiger als Essen! Im besten Fall kommt ein Mensch bis zu 3 Wochen ohne Nahrung aus, aber ohne Flüssigkeit schafft er es nur 4 Tage! Pro Person sollten Sie daher ca. 14 Liter Flüssigkeit vorrätig haben.

Geeignet sind Getränke wie Mineralwasser, Fruchtsäfte und alle länger lagerfähigen Getränke. Bevorraten Sie vor allem Lebensmittel, die auch ohne Kühlung länger gelagert werden können wie beispielsweise Konserven und Eingewecktes. Lagern Sie die Vorräte kühl, trocken und dunkel. Auch tiefgekühlte Lebensmittel zählen zum Notvorrat! Prüfen Sie regelmäßig das Mindesthaltbarkeitsdatum.

 

Wasservorrat für die Hygiene

Wird das Wasser wegen einer Katastrophe knapp, sollte auch an Vorräte für die Hygiene gedacht werden. Mangelnde Hygiene sind weltweit Auslöser für viele Seuchen und Krankheiten. Bei länger andauernden Ausfällen der Wasserversorgung sollte Wasser in allen größeren verfügbaren Gefäßen gesammelt werden (Badewanne, Waschbecken, Eimer, Töpfe, Wasserkanister etc.) Gehen Sie sparsam mit Wasser um! Machen Sie Wasser durch Entkeimungsmittel, welche Sie im Campinghandel bekommen, länger haltbar. Auch der ausreichende Vorrat an Hygieneartikel wie Seife, Waschmittel, Zahnpasta, Feuchttücher und Toilettenpapier ist wichtig.

 

Hausapotheke

Eine Hausapotheke ist nicht nur in Krisenzeiten von Vorteil. Das sollte unbedingt in Ihrer Hausapotheke enthalten sein:

  • persönliche vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen sowie Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Haut- und Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (alles was ein DIN 13164-Verbandskasten, also ein handelsüblicher Kfz-Verbandskasten, enthält)

 

Dokumentensicherung

Wenn es schnell gehen muss, dann sollten Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe griffbereit haben.

An diese Dokumente sollten Sie denken:

Im Original:

  • Familienurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch im Original

Im Original oder als beglaubigte Kopie:

  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen
  • Renten-, Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Zeugnisse (Schul- und Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, z. B. Miet- und Leasingverträge
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

Als einfache Kopie:

  • Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Fahrzeugpapiere
  • Grundbuchauszüge
  • sämtliche Änderungsbescheide für empfangene Leistungen
  • Zahlungsbelege für Versicherungsprämien, insbesondere Rentenversicherung
  • Meldenachweise der Arbeitsämter, Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Rechnungen, die offene Zahlungsansprüche belegen
  • Mitglieds- und Beitragsbücher von Verbänden, Vereinen oder sonstigen Organisationen

 

Weitere wichtige Dinge, an die Sie denken sollten:

  • Kohle, Briketts oder Holz (Kamin- oder Ofenbesitzer)
  • Kerzen und Taschenlampen (z. B. eine Kurbeltaschenlampe oder auch Solar-und LED-Leuchten) sowie Ersatzleuchtmittel, Batterien,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Campingkocher
  • ausreichende Bargeldreserve
  • batteriebetriebenes Radio
     
Symbol Beschreibung Größe
Checkliste für die persönliche Notfallvorsorge
0.9 MB
Katastrophenalarm! - Ratgeber für Notallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen
7.5 MB

© Torsten Wehlmann E-Mail

Kontakt

Stadt Raguhn-Jeßnitz
Rathausstraße 16
06779 Raguhn-Jeßnitz

Wir weisen darauf hin, dass wir aus Sicherheitsgründen E-Mail-Anhänge nur im PDF-Format annehmen.

Sprechzeiten:

(Achtung: Einwohnermeldeamt und Standesamt derzeit nur mit telefonischer Terminvereinbarung)

Mo: geschlossen
Di: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Fr: geschlossen

Bürgermelder:

Der Bürgermelder auf dieser Homepage ist aus technischen Gründen deaktiviert. Dort eingegebene Mitteilungen können von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung nicht gelesen werden. Bitte nutzen sie die E-Mail Adresse Info@Raguhn-Jessnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass die Bargeldkasse Raguhn geschlossen ist. Bargeldeinzahlungen werden, sofern es nicht das Einwohnermeldewesen betrifft, ausschließlich im Rathaus Jeßnitz entgegengenommen.