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Baumschutzsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Bezeichnung

Veröffentlicht

In Kraft seit

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz – Baumschutzsatzung vom 20.07.2017

Am 25.08.2017 im Amtsblatt Ausgabe Nr. 08/2017

26.08.2017

1.            Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz – Baumschutzsatzung vom 24.07.2025

Am 24.07.2025 auf der Homepage der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter www.raguhn-jessnitz.de

25.07.2025

 

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn- Jeßnitz

 

- Baumschutzsatzung –

 

Auf der Grundlage der §§ 1, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 19. Juli 2017 folgende Satzung sowie

 

In der Sitzung am 25.06.2025 auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 15 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, 569) in den zurzeit jeweils gültigen Fassungen folgende 1. Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung vom 20.07.2017 beschlossen:

 

§ 1

Schutzzweck

Die Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz erklärt den nachfolgenden Baum- und Gehölzbestand als geschützte Landschaftsbestandteile. Die Baumschutzsatzung hat im Wesentlichen den Zweck, einen ausgewogenen Naturhaushalt und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt zu sichern. Sie trägt dazu bei, das Stadt- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern. Ein weiteres Ziel der Baumschutzsatzung ist es, nicht nur den Baumbestand auf öffentlichen Grünflächen, sondern auch auf privatem Grund zu schützen.

 

§ 2

Geltungsbereich

(1)  Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches) der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz und Gebiete deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist (z.B. im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen und in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen).

 

(2)  Diese Satzung gilt nicht

a.    in Wäldern außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 dieser Satzung sowie in Wäldern gemäß § 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (LWaldG),

b.    bei erwerbsmäßig genutzten Baumbeständen, insbesondere in Baumschulen, Obstbaubetrieben und Gärtnereien,

c.    für geschützte Gehölze aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

 

§ 3

Schutzgegenstand

(1)  Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind

a)    Bäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden mindestens 50 cm beträgt,

b)    mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden aufweist,

c)    Hecken, die auf einer Länge von 10 m mindestens eine Höhe von 1,80 m haben,

d)    Einzelbäume oder Hecken, welche das Maß des Abs. 1a), 1b) oder 1c) noch nicht erreicht haben, jedoch eine Ersatzbepflanzung entsprechend § 8 dieser Satzung sind oder aufgrund eines Landschaftsplanes oder Bebauungsplanes zu erhalten sind.

 

Liegt der Kronensatz nach Abs. (1) a), b) oder c) unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.

 

(2) ersatzlos gestrichen.

 

(3)  Diese Satzung gilt nicht für

 

a)    Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, sowie Obstbäumen auf Streuobstwiesen),

b)    Bäume in Gärtnereien und Baumschulen,

c)    Nadelbäume,

d)    abgestorbene Bäume,

e)    Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

f)     Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage.

 

(4)  Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume in Wohngrünbereichen, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind.

 

§ 4

Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

(1)  Eigentümer, Rechtsträger und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die auf ihren Grundstücken stehenden Gehölze, insbesondere Bäume, zu erhalten, zu pflegen und vermeidbare schädigende Einwirkungen (mechanischer oder chemischer Art) im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu unterlassen.

 

(2)  Pflege- und Erhaltungsschnitte zur Gesundhaltung des Baumes oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit sind ordnungsgemäß und fachgerecht durchzuführen.

 

(3)  Die Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz kann den Eigentümer, Rechtsträger oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, bestimmte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen durchzuführen, zu dulden oder die erforderlichen Maßnahmen auf dessen Kosten anordnen.

 

§ 5

Verbotene Handlungen

(1)  Verboten ist, geschützte Gehölze ohne schriftliche Genehmigung der nach § 7 zuständigen Behörde zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern.

 

(2)  Unter diese Verbote des Abs. 1 fallen ebenso die Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch

 

a)    das Kappen von Bäumen,

b)    Versiegelung des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z.B. Asphalt, Beton, etc.),

c)    Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

d)    das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien,

e)    das Ausbringen von Herbiziden.

 

(3)  In der Zeit vom 01. März bis 31. August dürfen zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten Hecken und Gebüsche nicht abgeschnitten oder zerstört werden.

 

(4)  In der Zeit vom 01. März bis 30. September dürfen Bäume grundsätzlich nicht gefällt und geschnitten werden.

 

(5)  Von den Verboten ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwendung für Personen oder Sachen im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Die Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz ist über die durchzuführenden Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

 

§ 6

Ausnahmen

(1)  Von den Verboten des § 5 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

 

a)    der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht von dieser Verpflichtung befreien kann,

 

b)    eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

 

c)    von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,

 

d)    der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Verkehrssicherheit gefährdet ist oder

 

e)    die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

 

(2)  Von den Verboten des § 5 kann im Übrigen im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn es zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck dieser Schutzausweisung vereinbar ist.

 

(3)  Ausnahmen sind bei der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz schriftlich entsprechend dem § 7 zu beantragen.

 

§ 7

Verfahren für Ausnahmen

(1)  Anträge auf Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 6 Baumschutzsatzung sind durch die Eigentümer oder Bevollmächtigten schriftlich bei der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz einzureichen.

 

(2)  Anträge sind zu begründen und die zur Bearbeitung notwendigen Aussagen zur Art, zum Standort, zum Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) und zur Zugänglichkeit des Grundstückes für Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz anzugeben.

 

(3)  Auf Grundlage des Antrages und eigener Feststellungen entscheidet die Verwaltung in der Regel schriftlich über den Antrag durch Bescheid.

 

(4)  Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme wird grundsätzlich mit Nebenbestimmungen, insbesondere der Verpflichtung zu Ersatzleistungen nach § 8 verbunden.

 

(5)  Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht spätestens innerhalb der nach dem Zeitpunkt der Erteilung folgenden Fällperiode Gebrauch gemacht wird.

 

§ 8

Ersatzpflanzung

(1)  Wird für die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils eine Ausnahme nach § 6 erteilt, ist der Antragsteller grundsätzlich zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet.

 

a)    Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes bis zu 120 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, sind zwei Ersatzbäume mit einem Stammumfang von mindestens 8 bis 10 cm in gleichwertiger Art zu pflanzen.

 

b)    Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 120 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, ist ein weiterer Baum der vorbezeichneten Stärke und Art zu pflanzen.

 

Die möglichen Arten bestimmen sich nach Wuchsverhalten gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung.

(2)  Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzbepflanzung sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.

 

(3)  Sollte eine Ersatzbepflanzung auf dem Grundstück, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand, nicht möglich sein, so kann der Antragsteller die Ersatzbepflanzung auch auf einem anderen ihm zur Verfügung stehenden Grundstück im Geltungsbereich oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde auf einem öffentlichen Grundstück durchführen.

 

(4)  Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 d) sofort dem Schutz dieser Satzung.

 

§ 9

Folgebeseitigung

Werden geschützte Landschaftsbestandteile entgegen § 5 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Störer, Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes für jeden entfernten Baum entsprechende Ersatzpflanzungen nach § 8 vorzunehmen, zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    entgegen den Verboten des § 5 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert ohne im Besitz einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,

 

b)    entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nicht erfüllt.

 

c)    eine Anzeige nach § 5 Abs. 5 unterlässt oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,

 

d)    Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen im Rahmen und gemäß § 7 erteilten Genehmigungen nicht erfüllt,

 

e)    einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.

 

(2)  Ordnungswidrigkeiten können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch anderes Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 20.07.2017 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Anlagen zur Satzung:

 

Anlage 1:       Verzeichnis der Arten gemäß § 8 Abs.1

 

 

Raguhn-Jeßnitz, 20.07.2017

Gez. Marbach

Bürgermeister                                            (Siegel)

Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz

 

 

Stadt Raguhn-Jeßnitz, 24.07.2025           -Siegel-     Gez. Mädchen-Vötig
Ort, Datum                                                                (Stellv. Bürgermeisterin)
 
 
 
 
 


 

 

Anlage 1 zur Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz vom 20.07.2017

 

Die Pflanzabstände entsprechend Nachbarschaftsrecht des Landes Sachsen-Anhalt sind für die Ersatzpflanzungen einzuhalten!

 

Zuordnung der Arten nach Wuchsverhalten

 

1.    Relativ schnellwüchsige Gehölze mit niedrigem Gattungswert

 

Pappeln,

Weiden,

Kirsche,

Pflaume,

Robinie,

Götterbaum,

Eschenahorn,

Birken,

Zuckerahorn

 

2. Mittelwüchsige Gehölze mit mittlerem Gattungswert

 

Erle,

Spitzahorn,

Bergahorn,

Platanen,

Eschen,

Rosskastanien,

Linde,

Weißdorn,

Lederhülsenbaum,

Walnuss,

Tulpenbaum,

Birne,

Apfel,

Quitte,

Baumhasel,

Eberesche,

Mehlbeere

 

3. Langsamwüchsige Gehölze mit höherem Gattungswert

 

Eiche,

Hain- oder Weißbuche,

Rotbuche,

Feldahorn,

Edelkastanie,

Schnurbaum,

Trompetenbaum,

Mammutbaum

 

 

 

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1. ÄS_Baumschutzsatzung 26.06.2025.pdf
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