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Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Abwasserabgabe reduzieren
Beschreibung:

Teaser

Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

Allgemeine Informationen

Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

  • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
  • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
  • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
  • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

getätigt?

Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage – (incl. Nachweis der Aufwendungen)
  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung – (incl. Nachweis der Aufwendungen)
  • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)

Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)

Gebühren (Kosten)

Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Anträge / Formulare

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

  • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
  • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

28.05.2021
Siehe auch:
Aktuell gewählt: Raguhn-Jeßnitz (06..)
 

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