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2026-03-10: Öffentliche Bekanntmachung - Bodenordnungsverfahren Löberitz-Wadendorf

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung

und Forsten Anhalt

Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau

Telefon:            +49 340 6506 482

                                      6506 464

Email: poststellede@alff.sachsen-anhalt.de

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

Bodenordnungsverfahren Löberitz-Wadendorf

Az.:  611-14BT5066
Landkreis:  Anhalt-Bitterfeld

 

 

Vorläufige Besitzeinweisung

gemäß § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

mit

Bekanntgabe der Überleitungsbestimmungen

gemäß § 62 Abs. 2 und 3 FlurbG

 

1. Vorläufige Besitzeinweisung

 

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt ordnet hiermit für das gesamte Bodenordnungsgebiet die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 Absatz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) an.

 

Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der

 

30.09.2026 - 24:00 Uhr

 

festgesetzt. Er gilt gemäß § 44 Abs.1 Satz 4 FlurbG als Stichtag für die Gleichwertigkeit der neuen Grundstücke (Landabfindung).

 

Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke geregelt.

 

Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über.

 

Die Überleitungsbestimmungen sind mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Löberitz-Wadendorf abgestimmt.

 

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S.686) angeordnet. Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

3. Änderung der Feststellung der Wertermittlung

 

Für das Bodenordnungsverfahren Löberitz-Wadendorf wird hiermit die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 18.09.2015 dahingehend geändert, dass der im Wertermittlungsrahmen unter Punkt 4. festgesetzte Kapitalisierungsfaktor auf den Stichtag der vorIäufigen Besitzeinweisung zum 30.09.2026 angepasst wird. Er ändert sich auf 290,91 €/Werteinheit.

 

4. Hinweise

 

Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten.

Die Karten und Nachweise sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom

 

07.04.2026 bis zum 21.04.2026 im

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt,

Kühnauer Straße 161 in 06846 Dessau-Roßlau, Zimmer 4.122

 

aus und sind während der Dienststunden für die Beteiligten einsehbar.

 

Zusätzlich liegen die Karten und Überleitungsbestimmungen im vorgenannten Zeitraum während der Dienststunden bei den folgenden Stellen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:

 

Stadt Zörbig, Lange Straße 34 in 06780 Zörbig, 2. OG / Zi. 23

 

Erläuterung der neuen Feldeinteilung:

 

Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung und zur Erteilung von Auskünften stehen Bedienstete des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)

 

am Dienstag, 21.04.2026

in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

im Vereinshaus Salzfurtkapelle

in 06760 Zörbig OT Salzfurtkapelle, Am Sportplatz 16

 

zur Verfügung.

 

Begründung

zu 1.

 

Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 sowie des Abs. 2 Satz 4 FlurbG liegen vor.

 

Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

 

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke in diesem Frühjahr in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bearbeitung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.

 

Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass der durch das Bodenordnungsverfahren angestrebte Erfolg (u.a. Arrondierung der Flächen und Zuteilung der bewirtschaftbaren Landabfindung) möglichst frühzeitig, d.h. schon vor Bestandskraft des Bodenordnungsplanes, herbeigeführt wird.

 

Der von den Teilnehmern gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu den vorstehenden Regelungen gehört worden.

 

zu 2.

 

Die sofortige Vollziehung vorstehender Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO im öffentlichen Interesse und im überwiegenden lnteresse aller Beteiligten. Wegen der bevorstehenden Bestellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Beseitigung von Nachteilen, die durch den Ausbau von Wegen, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen im Altbestand entstanden sind (Zerschneidungen, Flächenverluste), ist es erforderlich, einen sofortigen Übergang des Besitzes an den neuen Grundstücken auf die neuen Besitzer zu gewährleisten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

 

zu 3.

 

Der Kapitalisierungsfaktor wird, wie bereits in den Weıtermittlungsrahmen vom 18.09.2015 festgelegt, zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung (Bewertungsstichtag gemäß § 44 FlurbG) angepasst.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

zu 1. und 3.

 

Gegen diese Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und den Erlass der Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161 in 06846 Dessau-Roßlau einzulegen.

 

zu 2.

 

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203, 39104 Magdeburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt werden.

 

Wichtige Hinweise:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse (Grundbuch und Kataster) bleiben hierdurch noch unberührt. Die Beteiligten können bis zur Bekanntmachung der Ausführung des Bodenordnungsplanes nach § 61 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in besitzrechtlicher Hinsicht mit Ablauf des 30.09.2026 die neuen Grundstücke.

 

lm Auftrag

gez. Mende                                                       -Siegel-

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