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Zulassung vom Sportbetrieb im Freien (St. 07.05.2020)

Aufgrund der in der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aufgeführten Lockerungen hinsichtlich sportlicher Betätigungen im Freien erreichen die Stadtverwaltung zahlreiche Anfragen hiesiger Sportvereine.

Richtig ist, dass kommunale Grundstücke und Gebäude, dazu zählen beispielsweise auch Sportplätze und Sportstätten, grundsätzlich bis einschließlich 30.06.2020 geschlossen sind. Jedoch liegt es im Ermessen des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers, der Stadt Raguhn-Jeßnitz, unter Beachtung der seit dem 04.05.2020 geltenden Verordnung Ausnahmen zuzulassen.

Zunächst gilt Folgendes:

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände).

Aufgrund der geringen Infektionszahlen im Freien, wird der Sportbetrieb auf Sportanlagen mit Zustimmung des Betreibers der Anlage, vorzugsweise als Individualsport, unter folgenden Auflagen wieder möglich sein:

1.     Die Ausübung des Sports erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,50 m zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt.

2.     Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit  oder in kleinen Gruppen von maximal 5 Personen.

3.     Ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht!

4.     Wettkampfbetrieb findet nicht statt.

5.     Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten.

6.     Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt.

Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden.

7.       Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt. Zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte.

Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung, sofern Sie Grundstücke und Gebäude der Stadt Raguhn-Jeßnitz für sportliche Aktivitäten Ihres Vereins nutzen wollen, schriftlich oder per E-Mail bei:

Stadt Raguhn-Jeßnitz, SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz bzw. ordnungsamt@raguhn-jessnitz.de.

Geben Sie dabei bitte auch an, wie Sie die o. g.  Auflagen bei Ausübung des Sports umzusetzen gedenken.

Fragen hierzu richten Sie bitte an Herrn Wehlmann unter Tel. 034906-41251.


Um Bildungsabschlüsse nicht zu gefährden, sind für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport Ausnahmen zugelassenen. Darüber hinaus können Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen (z. B. Kaderathleten, sogenannte Geisterspiele und Sportbetrieb mit Tieren) durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zugelassen werden.

Raguhn-Jeßnitz, 07.05.2020

Der Bürgermeister

Gez. Marbach

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