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Gewässerumlagesatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

 

Satzung

der Stadt Raguhn-Jeßnitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mulde“ und des Unterhaltungsverbandes „Taube-Landgraben“

(Gewässerumlagesatzung)

 

Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 284), hat der Stadtrat von Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 09.11.2022 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mulde“ und des Unterhaltungsverbandes „Taube-Landgraben“ beschlossen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)  Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in dem Unterhaltungsverband „Mulde“ und in dem Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben“.

 

(2)  Die Gemeinden des Unterhaltungsverbandes „Mulde“ und des Unterhaltungsverbandes „Taube-Landgraben“ haben auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), §§ 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Mulde“ und „Taube-Landgraben“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die der Unterhaltungsverband „Mulde“ und der Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben" nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat.

 

(3)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

 

(4)  Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

§ 2

Gegenstand der Umlage

 

Die Stadt Raguhn-Jeßnitz legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

 

§ 3

Umlagepflicht

 

Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.

 

 

§ 4

Umlageschuldner

 

(1)  Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. Wechselt der Grundstückseigentümer im Erhebungszeitraum ist der jeweilige Eigentümer Umlageschuldner.

 

(2)  Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Wechselt der Erbbauberechtigte im Erhebungszeitraum ist der jeweilige Eigentümer Umlageschuldner.

 

(3)  Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA.

 

(4)  Eine anteilige Schuldnerschaft in den Fällen des Schuldnerwechsels nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld. Im Falle eines Schuldnerwechsels im Erhebungszeitraum wird die Umlage nach Monatsbruchteilen erhoben.

 

(5)  Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 5

Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

 

(1)  Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)  Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.

 

 

§ 6

Umlagemaßstab

 

(1)  Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstücks bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt. Die der Stadt Raguhn-Jeßnitz durch die Bescheiderstellung entstehenden Verwaltungskosten sind im Umlagesatz der Flächenumlage enthalten.

 

(2)  Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Raguhn-Jeßnitz im Unterhaltungsverband „Mulde“ beträgt laut Satzung des Unterhaltungsverbandes:

 

für das Jahr 2018:  13,63 v. H.,

für das Jahr 2019:  13,69 v. H.,

für das Jahr 2020:  13,60 v. H.,

für das Jahr 2021:  13,63 v. H. und

für das Jahr 2022:  13,65 v. H..

 

Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Raguhn-Jeßnitz im Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben“ beträgt laut Satzung des Unterhaltungsverbandes:

 

für das Jahr 2018:  13,37 v. H.

für das Jahr 2019:  13,36 v. H.

für das Jahr 2020:  13,33 v. H.

für das Jahr 2021:  13,21 v. H. und

für das Jahr 2022:  13,06 v. H..

 

§ 7

Umlagesatz

 

(1)  Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt für die Flächen im Bereich vom

 

Unterhaltungsverband „Mulde“

für das Kalenderjahr 2018  … 11,974 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2019  … 10,882 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2020  … 11,111 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2021  … 10,937 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2022  … 10,936 EUR/ha

und vom

Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben“

für das Kalenderjahr 2018  …15,428 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2019  …13,975 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2020  …13,979 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2021  …13,559 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2022      14,003 EUR/ha

 

Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt die Flächen im Bereich vom

Unterhaltungsverband „Mulde“

für das Kalenderjahr 2018  … 9,191 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2019  … 9,573 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2020  … 9,834 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2021     10,156 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2022  …10,378 EUR/ha

und vom

Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben“

für das Kalenderjahr 2018  …6,546 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2019  …6,464 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2020  …6,603 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2021  …6,535 EUR/ha

für das Kalenderjahr 2022  …6,550 EUR/ha.

 

 

(2)  Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 5,00€ ist.

 

§ 8

Fälligkeit

 

(1)  Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

 

(2)  Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.

 

§ 9

Auskunftspflichten

 

(1)  Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(2)  Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

 

(3)  Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

 

(4)  Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Raguhn-Jeßnitz binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

(5)  Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen Monatsfrist der Stadt Raguhn-Jeßnitz anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

 

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

§ 12

Datenverarbeitung

 

(1)  Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz personengebundener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA) in der derzeit gültigen Fassung durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz zulässig.

 

(2)  Die Stadt Raguhn-Jeßnitz darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern, wie z. B. Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt übermitteln lassen.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

Abweichend davon tritt § 7 Abs. 1 wie folgt in Kraft:

Der Umlagesatz für Flächen- und Erschwernisbeitrag für das Jahr 2019 tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

Der Umlagesatz für Flächen- und Erschwernisbeitrag für das Jahr 2020 tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Der Umlagesatz für Flächen- und Erschwernisbeitrag für das Jahr 2021 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Der Umlagesatz für Flächen- und Erschwernisbeitrag für das Jahr 2022 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

 

Stadt Raguhn-Jeßnitz, den 09.11.2022

 

gez. Marbach                                 -Siegel-

Bürgermeister

Die Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 11 am 25.11.2022 öffentlich bekannt gemacht.

 

Festlegung von Kleinstbeträgen entsprechend § 7 zur Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Mulde" und des Unterhaltungsverbandes "Taube-Landgraben" (Gewässerumlagesatzung) für das Umlagejahr 2018

 

Der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz hat in seiner Sitzung vom 09.11.2022 beschlossen, dass Umlagen für das Umlagejahr 2018 unter 1,05 € je Umlageschuldner nicht erhoben werden.

 

Begründung:

In § 7 der Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Mulde" und des Unterhaltungsverbandes "Taube-Landgraben" (Gewässerumlagesatzung) entsprechend Beschluss Nr. 54-2022 wurde festgelegt, dass von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage abgesehen werden kann, wenn diese niedriger als fünf Euro (5,00 EUR) ist. Demnach kann die Stadt Raguhn-Jeßnitz von einer Erhebung der Kleinstbeträge absehen.

 

 

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