2026-03-31: Richtlinie zur Vergabe von Brauchtumsmitteln der Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Präambel
Diese Richtlinie trägt dazu bei, das kulturelle, sportliche und soziale Leben der Einwohner aller Ortsteile unserer Stadt Raguhn-Jeßnitz attraktiver zu gestalten und verlässliche Punkte festzusetzen, wie die Brauchtumsmittel verwendet werden können.
Die finanziellen Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Diese Leistungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausreichung der Brauchtumsmittel.
Die Ausreichung der Mittel an die Ortschaften erfolgt nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das laufende Kalenderjahr. Vorzeitige Ausreichungen oder Zusagen zu einer Ausreichung sind nicht möglich. Über die Höhe und die Verteilung der Brauchtumsmittel entscheidet der Stadtrat. Über die Verwendung der Brauchtumsmittel entscheiden die Ortschaftsräte.
§1 Geltungsbereich und Antragsberechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz.
(2) Antragsberechtigt sind:
- eingetragene Vereine
- ehrenamtlich Tätige
- der Ortschaftsrat
(3) Nicht antragsberechtigt sind:
- Parteien
- Politische Organisationen und Interessengruppen
- Wählergruppen
- Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften
(4) Der Ortschaftsrat entscheidet über die Vergabe von Brauchtumsmitteln. Er kann Brauchtumsmittel auch für eigene Projekte verwenden oder Projekte mit Brauchtumsmitteln bezuschussen, für die kein förmlicher Antrag eingereicht wurde, sofern es sich nicht um Begünstigte gem. Abs. 3 handelt und die Zuwendungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 vorliegen.
§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Förderfähig sind Projekte und Initiativen im Bereich der öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 84 Abs. 3. Dazu zählen u. a.:
a. Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfwettbewerben,
b. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,
c. Förderung von Vereinen, Initiativen und ehrenamtlich Tätiger in der Ortschaft oder
d. Pflege vorhandener Partnerschaften
(2) Der Antragsteller muss in der Regel seinen Sitz in der Stadt Raguhn-Jeßnitz haben.
(3) Die Gemeinnützigkeit eines Vereines, sofern Vereine Antragsteller sind, muss anerkannt und auf Verlangen nachweisbar sein. Gefördert wird ein Verein auf Antrag seines Vorstands. Einzelne Sektionen sind nicht antragsberechtigt. Der Verein muss für jedermann offen sein.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung besteht nicht.
(5) Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
(6) Nicht förderfähig sind:
a. Mieten und Nebenkosten für die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Auf Antrag und nach Haushaltslage werden diese Kosten für einzelne Veranstaltungen nicht erhoben.
b. Kommerzielle Veranstaltungen,
c. Vorhaben mit einer Gewinnerzielungsabsicht,
d. Alkoholische Getränke,
e. Flaschen- und Dosenpfand,
f. Ausgaben für Investitionen nach kommunalem Haushaltsrecht,
g. Ausgaben für bauliche Investitionen nach kommunalem Haushaltsrecht,
h. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung,
i. Leasing für Fahrzeuge und Geräte,
j. Personalausgaben,
k. Vereinsinterne Verwaltungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Mahngebühren, Zinsen und Steuerberaterkosten),
(7) In begründeten Einzelfällen kann durch den zuständigen Ortschaftsrat von der Regelförderung abgewichen werden, wenn Sinn und Zweck eines Antrages dies nach Art und Umfang rechtfertigen.
§ 3 Höhe und Verteilung der Mittel an die Ortschaften
(1) Auf Grundlage des § 7 Abs. 5 des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde „Stadt Raguhn-Jeßnitz“ zum 01.01.2010 entscheidet der Stadtrat im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel über die Gesamthöhe der den Ortschaften zur Verfügung gestellten Brauchtumsmittel.
Es sollen mindestens 4.000 € zur Verfügung stehen. Darin enthalten ist ein Sockelbetrag in Höhe von 500,00 € je Ortschaft.
Soweit es die Haushaltslage der Stadt Raguhn-Jeßnitz zulässt, sind den Ortschaften darüber hinaus zusätzlich finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 2 € je Einwohner der jeweiligen Ortschaft zum Stand 30.06. des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden in der Regel auf schriftlichen/elektronischen Antrag und unter Verwendung eines einheitlichen Vordruckes, welcher auf der Internetseite der Stadt Raguhn-Jeßnitz zu veröffentlichen ist, gewährt. Die Anträge sind bis zum 15.12. des Vorjahres zu stellen. Hierbei ist der Eingang des Antrages bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz maßgeblich. Bewilligungszeitraum ist der 01.01. bis zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres.
(2) Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor Bewilligung der Brauchtumsmittel ist nicht förderschädlich.
(3) Überträge nicht verbrauchter finanzieller Mittel in das Folgejahr sind nur möglich, wenn der geltende Haushaltsplan der Stadt Raguhn-Jeßnitz dies vorsieht.
(4) Antragsteller bei Vereinen ist der Vertretungsberechtigte des jeweiligen Vereines.
(5) Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzplan beizufügen. Dabei sind möglichst Eigenmittel, Zuwendungen des Landkreises, des Landes, des Bundes, der Europäischen Union, sonstige Spender und Sponsoren projektbezogen aufzuführen, auch wenn über diese Zuwendungen noch nicht entschieden ist.
(6) Die Anträge werden vom Fachbereich Zentrale Dienste und Soziales der Stadt Raguhn-Jeßnitz registriert und für die Beschlussfassung im Ortschaftsrat vorbereitet. Auf Grundlage der Entscheidung des Ortschaftsrates erlässt die Stadt einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
(7) Die Ausreichung einer Zuwendung erfolgt nur, wenn der Antragsteller über die Zuwendung aus dem Vorjahr fristgemäß entsprechend § 5 Abs. 2 einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis erbracht hat.
(8) Für denselben Zweck wird eine Zuwendung jährlich bewilligt. Die Mittel müssen nach Gutschrift auf dem Konto des Zuwendungsempfängers möglichst bis zum Jahresende verausgabt werden.
§ 5 Verwendungsnachweis
(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel hat der Antragsteller nachzuweisen. Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Antragsteller den entsprechenden Vordruck, der auch auf der Internetseite der Stadt Raguhn-Jeßnitz veröffentlicht ist
(2) Der Verwendungsnachweis muss vom Antragsteller bis spätestens 31.01. des Folgejahres bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter Vorlage der originalen Belege eingereicht werden. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch einen nicht mit der Bewilligung der Brauchtumsmittel betrauten Beschäftigten der Stadtverwaltung.
(3) Wird der Verwendungsnachweis bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz nicht fristgerecht eingereicht, erhält der Mittelempfänger für das laufende Haushaltsjahr und gegebenenfalls auch in Folgejahren keine Brauchtumsmittel.
§ 6 Rückzahlung der Zuwendung
Die Rückzahlung einer Zuwendung kann anteilig oder in voller Höhe gefordert werden, wenn:
- die Verwendung nicht dem angegebenen Zweck erfolgte,
- der Verwendungsnachweis nicht in der vorgegebenen Frist und vollständig erfolgte,
- die Zuwendung durch arglistige Täuschung erwirkt wurde,
- vom Antragsteller unrichtige Angaben gemacht wurden,
- achträglich eine Verringerung der Ausgaben über die Bewilligung hinaus erfolgt ist, die nicht angezeigt wurde.
§ 7 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten in allen Formen der geschlechtlichen Orientierung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in ihrer Fassung vom 15.11.2024 außer Kraft.
Raguhn-Jeßnitz, 31.03.2026
Stadt Raguhn-Jeßnitz
Siegel
gez. Loth
Bürgermeister
Anlage 1: Formular Zuwendungsantrag
Anlage 2: Formular Verwendungsnachweis
| Symbol | Beschreibung | Größe |
|---|---|---|
|
|
Anlage 1 Zuwendungsantrag RL Brauchtumsmittel (St. 31.03.2026).pdf |
0.3 MB |
|
|
Anlage 2 Verwendungsnachweis RL Brauchtumsmittel (St. 31.03.2026).pdf |
0.5 MB |