2026-01-16: 1. Haushaltssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz für das Haushaltsjahr 2026
1. Haushaltssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA S. 288) hat die Stadt Raguhn-Jeßnitz die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 10.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Raguhn-Jeßnitz voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. im Ergebnisplan mit dem | |
| a) Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.171.000 Euro |
| b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.539.300 Euro |
| 2. im Finanzplan mit dem | |
| a) Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 14.535.300 Euro |
| b) Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 16.564.300 Euro |
| c) Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
| aus der Investitionstätigkeit auf | 3.840.500 Euro |
| d) Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
| aus der Investitionstätigkeit auf | 6.968.100 Euro |
| e) Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
| aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| f) Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
| aus der Finanzierungstätigkeit auf | 14.400 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.900.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze sind in der Hebesatzsatzung vom 12.12.2024 festgesetzt.
§ 6
Gemäß § 4 (4) S. 4 KomHVO LSA ist durch die Vertretung eine Wertgrenze für Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen festzulegen. Unterhalb dieser Wertgrenze liegende Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen können zusammengefasst werden. Die Wertgrenze wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
§ 7
Auf der Grundlage des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), in der derzeit gültigen Fassung ergehen folgende Regelungen:
Im Ergebnishaushalt
- Als erheblich im Sinne des § 103 (2) Nr. 1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
- Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltsposten sind im Sinne des § 103 (2) Nr. 2 KVG LSA als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Im Finanzhaushalt
- Als erheblich im Sinne des § 103 (2) Nr. 1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. der Gesamtauszahlungen des Finanzplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
- Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten sind im Sinne des § 103 (2) Nr. 2 KVG LSA als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. der Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
- Als geringfügig im Sinne des § 103 (2) Nr. 3 KVG LSA gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, soweit deren voraussichtliche Gesamtkosten den Betrag von 150.000 EUR nicht überschreiten.
Raguhn-Jeßnitz, den 16.01.2026
gez. Loth (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 20.01.2026 bis 10.02.2026 im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz, Zimmer 18 sowie im Rathaus Jeßnitz, Conradiplatz 7, 06800 Raguhn-Jeßnitz, Zimmer 2.5 zu den nachfolgenden Öffnungszeiten öffentlich aus:
| Montag | geschlossen |
|
Dienstag |
09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag |
09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Terminvereinbarung unter Tel. 034906-4120 möglich.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Nach § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet.
Entsprechend des § 130 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes erfolgt die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Beteiligungsbericht vom 20.01.2026 bis 10.02.2026 im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz, Zimmer 18 sowie im Rathaus Jeßnitz, Conradiplatz 7, 06800 Raguhn-Jeßnitz, Zimmer 2.5 zu den o. g. Öffnungszeiten.
Raguhn-Jeßnitz, den 16.01.2026
gez. Loth (Siegel)
Bürgermeister
Bereitstellungsdatum zur öffentlichen Bekanntmachung: 16.01.2026