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2025-12-16: 1. Änderungssatzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Schuleinzugsbereichssatzung)

Auf Grund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nummer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2024 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. § 41 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 09.08.2018 (GVBl. LSA Nr. 2018, 244, 245), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich


(1) Diese Satzung gilt für alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz wohnen und die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Raguhn-Jeßnitz besuchen werden.
(2) Für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Raguhn-Jeßnitz werden entsprechend § 41 Abs. 1 SchulG LSA Schuleinzugsbereiche eingerichtet.
(3) Die Schuleinzugsbereiche regeln die verbindliche Zuordnung der im Bereich der Stadt Raguhn-Jeßnitz wohnhaften Schüler und Schülerinnen zu den für den Schulbesuch zuständigen Schulen in Trägerschaft der Stadt Raguhn-Jeßnitz.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule, in deren Schuleinzugsbereich sie gemäß § 2 wohnen.

§ 2

Festlegung der Schuleinzugsbereiche

Für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Raguhn-Jeßnitz werden zwei Schuleinzugsbereiche gebildet. Die Zuordnung zur jeweiligen Grundschule wird wie folgt festgelegt:

Schuleinzugsbereiche für Grundschulen:

  •  Grundschule „Hermann-Conradi“ Jeßnitz (Anhalt), Lange Straße 41, 06800 Raguhn-Jeßnitz

Schuleinzugsbereiche:

  • Ortschaft Altjeßnitz
  • Ortschaft Stadt Jeßnitz (Anhalt)
  • Grundschule „Am Markt“ Raguhn, Markt 1, 06779 Raguhn-Jeßnitz

Schuleinzugsbereiche:

  • Ortschaft Marke 
  • Ortschaft Stadt Raguhn
  • Ortschaft Retzau
  • Ortschaft Schierau mit den Ortsteilen Möst, Niesau, Priorau, Schierau
  • Ortschaft Thurland
  • Ortschaft Tornau vor der Heide mit den Ortsteilen Hoyersdorf, Lingenau, Tornau v. d. H.

§ 3

Ausnahmegenehmigungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 4 ist die Beschulung auch in einem anderen Schuleinzugsbereich möglich, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen, zustimmen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist unter Angabe von Gründen an den abgebenden Schulträger zu richten.

§ 4

Gebühren

Für Entscheidungen nach § 3 kann der Schulträger Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung).

§ 5

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Stadt Raguhn-Jeßnitz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Raguhn-Jeßnitz, 11.12.2025 - Siegel - Gez. Hannes Loth
Ort, Datum   (Bürgermeister)

 

 

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