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Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Beschluss-Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtrats-sitzung vom Ausfertigung der Satzung Veröffentlichung / Bekanntmachung im Amtsblatt In Kraft seit
79-2010 Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 21.07.2010 02.08.2010 Nr. 7/2010 am 27.08.2010 28.08.2010
17-2012 1. Änderungssatzung zur Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 07.03.2012 09.03.2012 Nr. 5/2012 am 25.05.2012 26.05.2012
102-2013 2. Änderungssatzung zur Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 04.09.2013 06.09.2013 Nr. 9/2013 am 27.09.2013 28.09.2013
168-2019 3. Änderungssatzung zur Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 19.02.2020 20.02.2020 Nr. 02/2020 am 28.02.2020 01.03.2020
34-2021 4. Änderungssatzung zur Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 11.08.2021 12.08.2021

Nr. 08/2021 am 27.08.2021

01.09.2021

Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger

(Aufwandsentschädigungssatzung)

Zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 09.03.2012, 2. Änderungssatzung vom 06.09.2013, 3. Änderungssatzung vom 20.02.2020 und 4. Änderungssatzung vom 12.08.2021.

Aufgrund des §§ 8, 30, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA LSA ) vom 15.05.2014 (GVBl. LSA S. 12/2014 vom 26.06.2014 S. 288) in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz am 11.08.2021 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 02.08.2010, zuletzt geändert am 20.02.2020 mit 3. Änderungssatzung, beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand

 

Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der  Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige.

Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen ehrenamtlicher Tätigkeit aus gesetzlichen Regelungen und weiteren speziellen satzungsrechtlichen Regelungen.

 

§ 2

Pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates der Stadt Raguhn-Jeßnitz

(1)  Die Mitglieder des Stadtrates (Stadträte) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung bei einer Einwohnerzahl der Stadt Raguhn-Jeßnitz in Höhe von          93,00 € als Pauschalbetrag.

(2)  Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes nach § 11 sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen nach § 12 abgegolten.

(3)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

(4)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung gem. Absatz 1 für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

(5)  Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt jeweils zum ersten eines Monats im Voraus.

 

§ 3

Pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte

 

(1)  Die Mitglieder der Ortschaftsräte (Ortschaftsräte) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung ausschließlich als Pauschalbetrag in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft. Der Pauschalbetrag beträgt bei einer Ortschaft

    bis 500 Einwohner 19,00 €
von 501 bis 1.000 Einwohner 25,00 €
von 1.001 bis 1.500 Einwohner 31,00 €
von 1.501 bis 2.000 Einwohner 37,00 €
von 2.001 bis 3.000 Einwohner 43,00 €
von 3.001 bis 4.000 Einwohner 49,00 €
von 4.001 bis 5.000 Einwohner 56,00 €
    über 5.000 Einwohner 62,00 €

§ 2 Absätze 2 bis 5 und §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

§ 4

Pauschale Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister

 

(1) Ortsbürgermeister erhalten bei einer Ortschaft

    bis 500 Einwohner  154,00 €
von 501  bis 1.000 Einwohner 231,00 €
von 1.001 bis 2.000 Einwohner 307,00 €
    über 2.000 Einwohner 389,00 €

als monatlichen Pauschalbetrag.

§ 2 Absätze 2 bis 5 und §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsbürgermeister über länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit.

(3)  Im Falle der Verhinderung des in Absatz 1 genannten Funktionsinhabers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erfolgt die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten des folgenden Monats gezahlt.

 

§ 5

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen

 

(1)    Zusätzlich zu der nach § 2 geregelten Aufwandsentschädigung erhalten

1. der Vorsitzende des Stadtrates:   93,00 €
2. die Fraktionsvorsitzenden 93,00 €
3. die Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, 93,00 €

 als weiteren monatlichen Pauschalbetrag. § 2 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2)  Im Falle der Verhinderung des in Absatz 1 genannten Funktionsinhabers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten des folgenden Monats gezahlt.

 

(3)  Übt ein Mitglied innerhalb der Vertretung mehrere Funktionen nach Abs. 1  aus, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung nur einmal für die Funktion mit dem höchsten Entschädigungssatz gewährt.

 

§ 6

Sitzungsgeld für Stadträte

(1)  Die Stadträte erhalten zusätzlich zum Pauschalbetrag nach § 2 Absatz 1 ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 €  je Sitzung und Sitzungstag.

(2)  Sitzungsgeld wird gezahlt für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, für die Teilnahme von Mitgliedern oder deren benannten Vertretern an Ausschusssitzungen, für die Teilnahme von Stadträten an Sitzungen von durch den Stadtrat gebildeten und beauftragten zeitweiligen Gremien sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

(3)  Die Gewährung von Sitzungsgeld erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Teilnahme an Sitzungen durch Protokollvermerk in Verbindung mit Anwesenheitslisten. Bei mehreren Sitzungen von verschiedenen Gremien an einem Tag wird nicht mehr als ein Sitzungsgeld gezahlt.

(4)    Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils in dem auf ein Jahresquartalsende folgenden Monat. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 15. des auf ein Jahresquartalsende folgenden Monats eingereicht werden.

 

§ 7

Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner

(1)   Sachkundige Einwohner als Mitglieder beratender Ausschüsse des Stadtrates erhalten abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen der beratenden Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, ausschließlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € je Sitzungstag.

(2)   Für die Gewährung und Zahlung gelten § 6 Absätze 3 und 4 entsprechend. 

(3)   Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

 

§ 8

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr

(1)    Die ehrenamtlich tätigen Stadt-, Ortswehrleiter und Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag-

Stadtwehrleiter: monatlich 300,00 €
Stellv. Stadtwehrleiter monatlich 100,00 €
Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren: monatlich 100,00 €
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren monatlich 61,00 €


(2)    Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadt- bzw. Ortswehrleiter, Stadt- bzw. Ortsjugendfeuerwehrwart länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit.

(3)  Im Falle der Verhinderung des in Absatz 1 genannten Funktionsinhabers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erfolgt die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten des folgenden Monats gezahlt.

(4)    Den stellvertretenden Ortswehrleitern, denen in ihrer Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit eigenem Aufgabenbereich zugewiesen ist, wird eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 50,00 € monatlich gewährt.

 

§ 9

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Wasserwehr

(1)  Der ehrenamtlich tätige Stadtwehrleiter der Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro.

(2)  Die Leiter der Wasserwehrabschnitte in den Ortschaften der Stadt Raguhn-Jeßnitz erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 50,00 € als Pauschalbetrag.

(3)  Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtwehrleiter der Wasserwehr bzw. Wasserwehrleiter der jeweiligen Ortschaft länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit.

(4)  Im Falle der Verhinderung des in Absatz 1 genannten Funktionsinhabers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erfolgt die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die über den einen Monat hinausgehende Zeit an den jeweils benannten Vertreter.

Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten des folgenden Monats gezahlt.

 

§ 10

Entgangener Arbeitsverdienst

(1)  Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, einschließlich des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, für die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit verursachten Einkommensminderung in der Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme am jeweiligen Geschäftsort während der regelmäßigen Arbeitszeit.

(2)  Nichtselbständigen ist der Verdienstausfall in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Kann ein Nachweis in dieser Form im Einzellfall nicht erbracht werden, so ist schriftlich glaubhaft zu machen, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich eingetreten ist.

(3)  Bei Personen, die keinen Verdienst haben, gilt das entstandene Zeitversäumnis als Verdienstausfall. Selbständigen wird Verdienstausfall in Form eines Durchschnittssatzes von 13,00 € pro Stunde ersetzt. Hausfrauen und Personen, die keinen Verdienst haben, erhalten für das entstandene Zeitversäumnis ebenfalls einen Durchschnittssatz von 13,00 € pro Stunde.

 

§ 11

Reisekostenvergütung

Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes erfolgt die Erstattung der Reisekosten nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.

Über die Genehmigung der Dienstreisen von Mitgliedern des Stadtrates entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Über Dienstreisen des Ortsbürgermeisters und der Ortschaftsräte entscheidet der Bürgermeister.

                   

§ 12

Erstattung von Sonderauslagen

Der Ersatz von zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen wird auf Antrag durch den Bürgermeister gewährt. Die Erstattung erfolgt frühestens im darauf folgenden Monat.

 

§ 13

Feststellung von Nichtausübung und Verhinderung

(1)   Die Nichtausübung nach § 2 Absatz 3 oder die Verhinderung nach § 5 Absatz 2 wird durch befristete Abmeldung des Betroffenen oder auf Antrag an den Stadtratsvorsitzenden durch Feststellung der Nichtteilnahme an allen Sitzungen in dem benannten Zeitraum festgestellt. Ein daraufhin durch den Stadtratsvorsitzenden veranlasster Wechsel des Zahlungsempfängers ist den Beteiligten schriftlich begründet mitzuteilen und in der folgenden Sitzung des Stadtrates bekannt zu geben.

(2)  Die Nichtausübung nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 wird durch den Bürgermeister festgestellt.

 

§ 14

Allgemeines

(1)  Reise – bzw. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet.

(2)  Die in den vorgenannten Bestimmungen aufgeführten Aufwandsentschädigungen, übrige Entschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten, Verdienstausfallerstattungen werden jeweils nach Entstehen des Anspruchs auf ein von dem ehrenamtlich Tätigen eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt. Eventuell zuviel gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

(3)  Für die steuerliche und /oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Beträge sind die Empfänger verantwortlich.

(4)  Die Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, Reise- und Fahrtkosten sowie Verdienstausfall erlöschen nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie entstanden sind.

(5)  Die Höhe der Aufwandsentschädigungen richtet sich insbesondere nach der Einwohnerzahl und den sonstigen örtlichen Verhältnissen. Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 (GVBl. LSA S. 120).

 

§ 15

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. (1. Änderung rückwirkend zum 01.01.2012, 2. Änderung rückwirkend zum 01.05.2012, 3. Änderung zum 01.03.2020)

 

Raguhn-Jeßnitz, 20.02.2020                                                                 -Siegel -

Ort, Datum

Gez. Marbach
Marbach

(Bürgermeister)
 

 

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